Das Essen im Restaurant schmeckt nicht: Der individuelle Geschmack ist kein objektiver Maßstab
Nicht selten kommt es vor, dass das Essen dem Gast nicht mundet, er die bestellte Speise reklamiert und ein anderes Menü beanstandet. Ganz nach der Devise: “Der Kunde ist König“ verhalten sich viele Gastronomen in dieser Situation kulant und nehmen die ursprünglich gewünschte Speise anstandslos zurück. Dies ist aber keinesfalls selbstverständlich, da der persönliche Geschmack ein subjektives Empfinden darstellt und dem Gast noch lange nicht das Recht gibt ein ansonsten einwandfreies Mahl an die Küche zurückgehen zulassen. Der Zahlungsanspruch des Gastwirts gegen seinen unzufriedenen Besucher verfällt damit ebenso wenig. Denn was der eine mag, läuft dem anderen zuwider. Es müssen schon andere objektive Gründe hinzukommen, damit das Essen ersetzt verlangt werden kann, da Geschmack nun mal keine wesentliche Eigenschaft der Speise darstellt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das gewählte Gericht kalt, verbrannt oder versalzen wäre, so dass es aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht als normgerecht wahrgenommen werden könnte. In diesen Fällen greift das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht. Bei einem objektiven Mangel, wie einer kalt servierten Suppe (sog. Schlechtlieferung), kann der Gast zunächst Nacherfüllung und damit das Servieren einer angemessen warmen Suppe verlangen. Hierzu muss er dem Restaurantbetreiber den Mangel unverzüglich mitteilen. So wird dem Wirt die erneute Möglichkeit gegeben den Gast doch noch zufrieden stellen zu können. Wenn das Essen jedoch erneut nicht mangelfrei ist, so steht dem Gast das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, welches ihm ermöglicht das zu beanstandende Gericht zurückzuweisen und ihn gleichzeitig von seiner Zahlungspflicht entbindet. Wahlweise kann er auch die angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Diese Rechte des Gastes bleiben auch dann bestehen, wenn er die Speise bereits zum Teil verzehrt hat. Es sei denn es liegt ein vollständiger Verzehr vor, dann kann der Gaststätteninhaber zumindest die Einkaufskosten für die Speisen ersetzt verlangen.
In Fällen, in denen dem Gast ein Weiteressen nicht mehr weiter zuzumuten ist, da etwas unappetitliches vorgefallen ist, wie beispielsweise das Vorfinden einer Schnecke im Salat (AG Burgwedel, Az.: 22 C 669/85), kann er das Menü gleich zurückweisen und muss nur das bereits konsumierte bezahlen. Etwas Ähnliches gilt auch wenn die Küche Vorgaben für bestimmte Speisen nicht einhält. Dies ist etwa der Fall, wenn das Lokal ein Wiener Schnitzel aus Schweinefleisch statt Kalbfleisch, wie normentsprechend üblich, serviert. Etwas anderes trifft zu, wenn es sich nur um ein Schnitzel Wiener Art handelt. Im ersten Fall würde jedoch eine sog. Falschlieferung vorliegen, welche den Gast zur Ablehnung des bestellten Essens berechtigt würde und er die Zahlung verweigern kann. Einen Unterschied macht es ebenso aus, wenn die Fehlvorstellung von der bestellten Speise lediglich auf eine regionale Abweichung in der Zubereitung zurückzuführen ist. In diesem Falle ist die Diskrepanz vom Vorgestellten irrelevant, da bei diesen Gerichten die Zubereitung nicht allgemein gültig definiert ist. Die ist z.B. bei dem traditionellen Kartoffelsalat der Fall ist. Obwohl er ein altbewährtes typisches deutsches Gericht darstellt gibt es in seiner Art der Zubereitung regionale Unterschiede. In Bayern wird er zumeist mit einer lauwarmen Gemüsebrühe angereichert, während in Norddeutschland die Mayonnaise-Variante den Vorzug genießt.
Die Frage danach, ob das Essen dem Gast geschmeckt hat, ist daher nur aus Ausdruck formaler Höflichkeit zu verstehen, bei deren Verneinung durch den Restaurantbesucher den Vergütungsanspruch des Wirts nicht tangiert wird. Es empfiehlt sich als Gastronom seine Gäste einfach bei Bestellung zu fragen, wie sie die ausgewählte Speise serviert haben möchten. So erspart man sich den einen oder anderen Ärger und fördert zugleich auch die Qualität der Bewirtung und damit den Ruf seiner Gaststätte. Zwar sollte man sich als Gastronom von seinen Gästen nicht alles gefallen lassen, aber manchmal ist es weniger geschäftsschädigend wenn man trotz seiner führenden rechtlichen Position einfach Kulanz zeigt.