Bundesverfassungsgericht erklärt Hamburger Rauchverbot für verfassungswidrig
Bis zu einer Neuregelung dürfen Hamburgs Speisegaststätten ab sofort wieder abgetrennte Raucherräume einrichten. Dies entschied das oberste deutsche Gericht mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (Aktenzeichen 1 BvL 21/11). Bisher war die Einrichtung eines abgetrennten Raucherbereichs in der Hansestadt nur Schankwirtschaften vorbehalten. Die Karlsruher Richter befanden den Ausschluss speisegeprägter Gastronomie von der Erlaubnis der Einrichtung separierter Raucherräume gem. § 2 Abs. 4 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes (HmbPSchG) für verfassungswidrig.
Das Hamburgische Gesetz, das den Schutz von Passivrauchern zum Regelungszweck propagiert, verbietet grundsätzlich den Tabakgenuss in Gaststätten. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten für Gastronomiebetriebe, die als reine Schankwirtschaften betrieben werden und nur über eine Räumlichkeit verfügen, deren Fläche nicht mehr als 75 Quadratmetern misst. Außerdem dürfen in den von der Ausnahmeregelung umfassten Betrieben weder Speisen angeboten werden noch darf eine diesbezügliche Gaststättenerlaubnis vorliegen. Für Schankwirtschaften, die über Räumlichkeiten mit einer größeren Gastfläche verfügen, besteht hingegen die Möglichkeit einen separaten Raucherbereich einzurichten. Wiederum diese Ausnahme entfaltet keine Geltung für Speisegaststätten. Die Hamburgische Regelung ist bundesweit einmalig. In den übrigen Bundesländern gilt vielmehr der Grundsatz ganz oder gar nicht. Eine derartige Differenzierung zwischen Speise- und Getränkewirtschaft wird nicht betrieben.
Der Beschluss liegt dem Ersuchen einer Gastwirtin zu Grunde, die eine Autobahnraststätte an der Autobahn A 7 betreibt. Im Ausgangsfall wollte die in Rede stehende Gastronomin, die ebenfalls in ihrer Lokalität Speisen anbietet, einen Raucherbereich einrichten. Mit ihrem Begehren hat sie bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Rauchverbot gestellt, welchen diese ihr versagte. Eine Genehmigung zur Ausweisung eines abgetrennten Raucherraums war für sie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedoch zwingend notwendig, da der Großteil ihres Client es LKW-Fahrer darstellen, die zum Großteil Raucher sind. Diese können problemlos auf umliegende raucherfreundliche Bundesländer ausweichen, wodurch sie erhebliche finanzielle Einbußen erleide. Aufgrund dessen hatte sie bei dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage eingereicht, das den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Grundsatzentscheidung vorlegte.
Die Verfassungsrichter stellten fest, dass die Hamburgische Norm das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in unverhältnismäßiger Weise tangiere. Es müsse jedem Gastronomiebetrieb freistehen dürfen, ob er separierte Raucherräume einrichtet oder nicht. Die Zulassung einer solchen Alternative dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob in dem jeweiligen Lokal auch Speisen oder lediglich Getränke angeboten werden. Dies stelle eine grundgesetzlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Schließlich führe die Differenzierung zwischen Speise- und Getränkewirtschaft in Hinblick auf die Einrichtungsmöglichkeit einer räumlichen Rauchgelegenheit dazu, dass einzelne Gastwirte unsachgemäß stärker belastet werden als andere. Für eine derartige gesetzlich veranlasste Unterscheidung ist auch kein rechtfertigender Grund auf Ebene des Gesundheitsschutzes ersichtlich. De facto gibt es keinerlei wissenschaftlich belegten Erkenntnisse darüber, dass der passive Nikotinkonsum während des Essens schädlicher sein solle als es beim Getränkekonsum der Fall ist. Die Richter verwiesen dabei auf die Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungsinstituts nach der es keinen Unterschied mache, ob die Aufnahme der im Tabakrauch enthaltenen Schadstoffe im Rahmen einer Speise- oder reinen Getränkewirtschaft erfolge. Zudem selbst wenn dem so wäre so bestünde für Nichtraucher die Möglichkeit im Nichtraucherberreich zu speisen, der schon per se aufgrund der gesetzlichen Vorschriften so eingerichtet sein muss, dass für Nichtraucher gar keine Gelegenheit zum Inhalieren des Passivrauchs besteht. Eine solch berufseinschneidende strikte Regelung könne nicht durch eine bloße Annahme auf Vermutungsbasis etabliert werden. Zumal entzieht sich die Regelung auch angesichts der Beschäftigten, die ebenso ohne Wahl, dem Passivrauch ständig ausgesetzt sind, jeglicher Logik. Die Gesundheit der Angestellten ist gleichermaßen schutzwürdig, ungeachtet dessen, ob sie in einer Schankgaststätte oder in einem Speiselokal bedienen. Die Basis für eine solche Differenzierung dürfe auch nicht darauf zurückgeführt werden dürfen, dass die Regelung ein politisches Kompromiss der damaligen schwarz-grünen Koalition in der Hansestadt darstellt. Die allgemeine Reduzierung von Rauchgelegenheiten an sich kann auch nicht als Ziel angeführt werden. Es fehlt somit insgesamt an einem fundierten Differenzierungsgrund. Es existiert kein Zusammenhang zwischen dem Regelungsziel und der vom Gesetzgeber gewählten Unterscheidung.
In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann bis zu einer Neuregelung nun wieder in Hamburgs Gaststätten gequalmt werden. Dies bedeutet das zukünftig entweder ein allgemeines Rauchverbot, wie es in Bayern und Saarland der Fall ist, eingeführt werden könnte oder Gastronomiebetriebe jeder Art Rauchgelegenheiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anbieten dürfen. Eine Neuregelung, die ein totales Rauchverbot propagiert wäre sicherlich für viele Gastronomen existenzgefährdend. Im Großen und Ganzen würde zum effektiven Nichtraucherschutz das Anbringen eines Hinweisschilds genügen, welches angibt ob in dem Lokal geraucht werden darf oder nicht. Dem Gesundheitsschutz wäre durch eine derartige Praxis genüge getan, da der Gast bezüglich des Betretens einer Gaststätte das Wahlrecht innehat hat, wie es in anderen Bereichen zum effektiven Verbraucherschutz als ausreichend empfunden wird.