Über die Verbindlichkeit einer Tischreservierung
Welcher Gastronom kennt diese Situation nicht: Trotz Reservierung erscheinen die angekündigten Gäste nicht. Dieser Umstand kann besonders bei Tischbestellungen größeren Umfangs nicht ganz unerhebliche Einnahmeeinbußen für den Gastwirt nach sich ziehen. Daher stellt sich die Frage nach der rechtlichen Beurteilung und Würdigung der Fälle, in welchen der Gast trotz Tischreservierung nicht erscheint. Für die Verbindlichkeit der Reservierung eines Tisches ist für die rechtliche Einordnung ausschlaggebend, welches Schuldverhältnis die Möglichkeit der Bereithaltung eines Tisches begründet. Handelt es sich bei der Reservierungsmöglichkeit lediglich um einen unverbindlichen Service des Restaurants, der ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis begründen würde oder stellt sie einen Vorvertrag dar, der bereits zum Abschluss eines Bewirtungsvertrages verpflichtet? Oder ist bereits sogar ein Bewirtungsvertrag zustande gekommen?
Die rechtliche Qualifizierung der Fälle, in denen der Gast ohne vorher rechtzeitig zu stornieren einfach wegbleibt, richtet sich zumeist nach Art, Umfang und Genauigkeit der Reservierung. Sie ist immer vom konkreten Einzelfall abhängig und somit speziell an die jeweilige Situation gebunden. Grundsätzlich gilt jedoch das Prinzip, je umfang- und detailreicher sowie vorbereitungsträchtiger die Reservierung ist, umso verbindlicher wird sie.
Um eine verbindliche Reservierung handelt es sich jedenfalls dann, wenn bereits im Vorfeld bestimmte Speisen zu einem festgelegten Preis für einen konkret vereinbarten Zeitraum verabredet werden. So wie es beispielsweise bei einem Hochzeitsessen, einer Geburtstags- oder Trauerfeier der Fall ist. Hier kann von dem Abschluss eines Vorvertrages ausgegangen werden, der bereits rechtliche Konsequenzen entfaltet. Der Wirt muss in einer solchen Situation keine Absagen mehr akzeptieren. Wenn die Reservierung nicht wahrgenommen wird, muss er so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Bewirtung durchgeführt worden wäre. Ihm darf somit kein finanzieller Nachteil, aufgrund der Unzuverlässigkeit der Gäste, erwachsen. Der Gastronom kann sodann seinen entgangenen Gewinn abzüglich der ihm erspart gebliebenen Aufwendungen beanspruchen.
Bei vagen Tischbestellungen wie “ca. 2 Personen um ca. 20:00 Uhr“ ist die Rechtslage dagegen, mangels abschließender Rechtsprechung, nicht ganz eindeutig. Gegen die Verbindlichkeit solch ungenauer Vorreservierungen spricht die Tatsache, dass der Gast sich durch die Vorbestellung eines Tisches in einem Lokal zunächst lediglich eine Sitzplatzgelegenheit und damit die Möglichkeit, dort Speisen zu können sichert. Ein Zwang dies dann auch tatsächlich zu tun besteht jedoch nicht. Beispielsweise könnte dem Gast das Angebot auf der Speisekarte nicht ansprechen und er würde trotz Erscheinens nichts bestellen. Es fehlt somit bei etwaigen Ansagen der rechtliche Bindungswille. Art und Umfang von Speisen und Getränken lassen sich daher unmöglich individuell bei solch vagen Reservierungen abschätzen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg (AZ: 6 C 464/90) steht dem Gaststätteninhaber in einem solchen Fall kein Schadensersatzanspruch aufgrund mangelnder Menübestellung zu.
Dagegen soll nach Auffassung des Landgerichts Kiel (AZ: 8 S 160/97) dem Gastwirt im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB in Höhe des Vertrauensschadens (sog. negatives Interesse) zugebilligt werden. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Gast Kenntnis darüber besitzt, dass aufgrund der begrenzten Raumkapazitäten viel mit Vorbestellungen gearbeitet wird. Hinsichtlich dieses Umstandes habe der Gastwirt auch bei solch vagen Tischbestellungen ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der Reservierung. Den Wirt trifft jedoch zur erfolgreichen Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche eine konkrete Nachweispflicht. Er muss zum einen nachvollziehbar nachweisen können, in Vertrauen auf das Erscheinen der Gäste, gewisse Vorbereitungen getroffen und den Tisch für eine angemessene Zeit für die freigehalten zu haben. Zum anderen muss der Wirt nachweisen können, dass er ohne das schuldhafte Verhalten des Gastes einen Bewirtungsvertrag mit einem anderen geschlossen hätte und vergebliche Aufwendungen wie z.B. Personalkosten, Tischschmuck etc. hatte.
Vor diesem Hintergrund erscheint es empfehlenswert, insbesondere bei Reservierungen größeren Umfangs, die schriftliche Fixierung der vereinbarten Konditionen zu veranlassen. Es empfiehlt sich auch die vertragliche Vereinbarung der Stornierungsfolgen, da es dem Gastronomen so einfacher möglich ist im Stornierungsfalle Schadensersatz zu erhalten. Eine gute zusätzliche Absicherung ist die Vereinbarung einer Anzahlung. Aber man darf nicht vergessen, dass auch anders herum eine Tischreservierung Ersatzansprüche hervorrufen kann. Halten Sie sich als Gastronom nicht an die Reservierungsvereinbarung und lassen den Gast unzumutbar lange warten, ohne dass er eine Sitzplatzgelegenheit erhält, kann auch der Gast beispielsweise den Ersatz seiner Fahrtkosten als Schadensposition ersetzt verlangen.