Kaum ein anderer Unternehmer sieht sich in einem vergleichbaren Spannungsfeld zwischen rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Anforderungen einer wirtschaftlich erfolgreichen unternehmerischen Tätigkeit wie Hoteliers und Gastronomen. Eine nahezu unüberschaubare Fülle an Bundes- und Ländergesetzen, Verordnungen und zweifelhaften europäischen Richtlinen machen es scheinbar unmöglich, sich auf dem hart umkämpften Markt Hotelerie und Gastronomie “ordnungsgemäß” im Sinne des Gastronomierechts zu behaupten. Während deutsche Unternehmer sich ohnehin einer beispielslosen Regulierungswut des Gesetzgebers gegenübersehen, trifft diese Hoteliers und Gastronomen besonders schwer.
Mit Ausnahme des Gaststättengesetztes, der Getränkeschankanlagen-, Lebensmittel- und Hygieneverordnung, der Verordnungen über die Berufsausbildung im Gastgewerbe sowie den ausdrücklichen Regelungen zum Reiserecht in §§ 651 a ff. BGB sowie zur Haftung des Gastwirts in §§ 701 ff. BGB scheint es auf den ersten Blick kein spezielles Recht für die Branche zu geben. Doch wer das glaubt, ist schon gescheitert. Die Seite Rechtsanwalt Gastronomie will hier „Licht ins Dunkel“ bringen. Denn Hoteliers und Gastronomen müssen tatsächlich eine derart überbordende Anzahl rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen einhalten, dass kaum einem Rechtsanwalt auch nur ein Bruchteil davon auf Anhieb geläufig sein wird. Zugleich besteht jedoch für jeden Hotel- oder Gastronomiebetrieb die Notwendigkeit, die eigene Liquidität und Ertragssituation gegen den zunehmenden Konkurrenzdruck immer größer werdender Gastronomiebetriebe (mit oftmals Dutzenden Objekten) zu verteidigen. Ohne fachkundige und ausführliche rechtliche Beratung aus einer Hand ist es oftmals kaum möglich, den Betrieb gegen die fast schon emotional motivierte Regelungswut des Gesetzgebers und die wirtschaftlichen Eigeninteresse ihrer Großzulieferer zu verteidigen. Ein nicht spezialisierter Rechtsanwalt kann diese Fülle juristischen Fragen in der Regel nicht bedienen. Beschäftigt man wiederum jeweils einen für das gesonderte Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt, steigen Kosten- und Zeitaufwand überproportional.
Dieser Umstand, der durch eigene jahrelange Gastronomietätigkeit erworbene sachkundliche Wissenvorsprung sowie die persönliche Affinität zu diesem Gewerbe veranlassten schon vor Jahren den Autor der Webseite Rechtsanwalt Gastronomie, Herrn Rechtsanwalt Steinwachs, Inhaber der gleichnamigen Kanzlei STEINWACHS sich entgegen dem marktüblichen Trend nicht fachspezifisch einzuengen, sondern ein berufsgruppenbeszogenes Beratungskonzept zu entwickeln. Der Erfolg gibt uns Recht.
Der durch konsequente Gesetzes- und Rechtsprechungsanalyse gewonnen Beratungskompetenz von Herrn Rechtsanwalt Steiwachs vertauen mittlerweile nicht nur immer mehr Mandanten des norddeutschen Einzugsgebiets unserer Kanzleistandorte, sondern Hoteliers und Gastronomen aus dem gesamten Bundesgebiet.
Verantwortlich für die Seite Rechtsanwalt Gastronomie: Rechtsanwalt Stephan Steinwachs