Berlin

Das Berliner Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz – NRSG) wurde am 16. November 2007 verkündet. Es ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2008 über Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen der Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin zu entscheiden. Die Verfassungs-beschwerde gegen das Berliner Nichtraucherschutzgesetz beanstandete das Fehlen von Ausnahmen vom Rauchverbot für die getränkegeprägte Kleingastronomie.
In seinem Urteil vom 30. Juli 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht Teile der beiden Ländergesetze für verfassungswidrig und forderte die Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2009 Neuregelungen zu treffen. Diese müssen sicherstellen, Ausnahmen vom Rauchverbot so zu gestalten, dass von diesen auch die getränkegeprägte Kleingastronomie zur Vermeidung einer besonderes stark wirtschaftlichen Belastung miterfasst werden.

In der Umsetzung der Vorgabe hat das Abgeordnetenhaus von Berlin daraufhin das Erste Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 14. Mai 2009 verkündet worden und seit dem 28. Mai 2009 in Kraft. Es umfasst neben der zusätzlichen Ausnahmeregelung für die getränkegeprägte Kleingastronomie auch eine Erweiterung der Rauchverbote indem Freizeiteinrichtungen mit einbezogen werden. Zudem ist nun eine Ausnahmeregelung für Shisha–Gaststätten (also Wasserpfeifen-Gaststätten) im Gesetz enthalten.

Heute gilt:

Sofern eine ausreichende Zahl von Räumen (mindestens zwei) vorhanden ist und eine völlige Abtrennung des Raucherraumes vom gesamten Nichtraucherbereich möglich ist, kann ein Raum als Raucherraum eingerichtet werden. Auch in Gaststätten sowie in Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen kann bei entsprechenden Raumkapazitäten ein völlig vom Nichtraucherbereich separierter und geschlossener Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden.

Bei Vorhandensein entsprechender Raumkapazitäten kann ein völlig vom Nichtraucherbereich separierter und geschlossener Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden. Entscheidend ist, ob die Gaststätte baulich über einen abgetrennten Nebenraum verfügt, der auch sonst die Anforderungen an einen Raucherraum im Sinne des § 4 Abs. 3 NRSG erfüllt. Gibt es solch einen Raum, der als Raucherraum auch den Gästen zumutbar und als (Neben-)Gastraum zulässig ist (Größe, Deckenhöhe, eventuell Fenster bzw. Lichtverhältnisse usw.), kommt es auf die tatsächliche Nutzung (z. B. als Lagerraum) nicht an.

Der Nebenraum muss seiner Größe und Bedeutung nach ein untergeordneter Raum sein. Das heißt,
es darf nicht der Hauptgastraum bzw. in Diskotheken nicht der Raum sein, in dem getanzt wird. Der Nebenraum muss eine deutlich geringere Platzzahl als der Nichtraucherbereich aufweisen. Das Betreten der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen und die Toilettenzugänge müssen ohne Betreten oder Durchqueren des Raucherraumes möglich sein. Die Abtrennung des Raucherraumes muss durch eine verschließbare Tür gewährleistet sein. Trennwände, Raumteiler, Vorhänge, Saloon-Türen, Schiebetüren u. ä. sind nicht erlaubt. Der Raucherraum ist baulich so zu gestalten und zu benutzen, dass eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und auch für das Personal ausgeschlossen wird.

Der Raucherraum ist von außen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Ein Verbot des Bedienens in Raucherräumen von Gaststätten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 NRSG für nicht rauchende Beschäftigte kann auf der Grundlage des § 5 der Arbeitstättenverordnung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zu erlassen sein. Auf Grund des Erlasses des Rauchverbotes in Gaststätten lässt die Natur des Betriebes nunmehr Bedienungsverbote in Raucherräumen von Gaststätten zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu.

Ausnahme Kleinstgastronomie

Hier ist Rauchen erlaubt:

  • wenn die Gaststätte nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt,
  • die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt,
  • Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet wird,
  • keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden,
  • die Gaststätte durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist und
  • der Betrieb der Rauchergaststätte der zuständigen Behörde angezeigt wurde. (Die Form der Anzeige schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Auch eine mündliche, telefonische und elektronische Anzeige genügt damit den Anforderungen des § 4a Abs. 5 NRSG. Allerdings ist in jedem Fall erforderlich, dass die Anzeige fristgemäß dem zuständigen Bezirksamt gegenüber abgegeben wird und die Identität des Anzeigenden – vgl. § 4a Abs. 5 Satz 1 NRSG: „die Betreiberin oder der Betreiber“ – feststeht.

Wasserpfeifen sind erlaubt, wenn

  • wenn im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätte gekennzeichnet,
  • überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird,
  • keine alkoholischen Getränke verabreicht werden und
  • Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

Die Shisha-Gaststätten, für die die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 NRSG eingreift, müssen die Voraussetzungen des § 4a NRSG nicht erfüllen.

Die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 14. Mai 2009 aufgenommene Ausnahmeregelung zu den Shisha-Gaststätten beruht auf einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 11.Juli 2008 (VerGH 93 A/08).