Rechnungen sind auch im Gastronomiegewerbe immer zu bezahlen
Ein häufiges Szenario: Es ist Samstagabend, das Lokal ist voll, in der Küche herrscht Hochbetrieb, vier von fünf Servicekräften sind ausgefallen und der einzige Kellner ist mit der Situation gänzlich überfordert. Der Gast ruft den Ober zu sich und bestellt die Rechnung, doch diese kommt und kommt nicht. Nach über einer halben Stunde Wartezeit und mehrmaliger Aufforderung ändert sich an dieser Situation nichts. Die Kapazitäten der Bedienung reichen nicht aus, um den Zahlungsbegehren des Gastes frühzeitig nachzukommen. Der Gast verliert die Geduld und verlässt verärgert den Gasthof.
Doch darf der Restaurantbesucher in solch einem Fall einfach so das Lokal verlassen? Nun, wer dies annimmt befindet sich definitiv im Irrtum. Der vermeintliche “Rechtstipp“, das man nach einer halben Stunde Wartezeit und dreimaligen Erinnern an die Rechnung das Wirtshaus ohne zu bezahlen verlassen dürfe, ist falsch. Die Rechnung für eine erbrachte Leistung, vorliegend das servieren der gewünschten Speisen und Getränke, muss immer bezahlt werden. Dies gilt auch für den Gastronomiebetrieb gleichermaßen wie für den Stromanbieter.
Erscheint die Bedienung trotz mehrmaliger Anfrage nicht, so muss der Gast entweder die Rechnung an der Theke, falls möglich, begleichen oder Name und Anschrift im Restaurant hinterlassen, damit diese ihm zugesandt werden kann. Der Gaststättenbetreiber kann grundsätzlich Zahlung in bar verlangen, es sei denn er wirbt mit anderen Zahlungsarten. Auch das genossene Leitungswasser ist dann zu bezahlen. Kommt der Restaurantbesucher diesen Pflichten nicht nach, so kann der Lokalinhaber ihn auf Zahlung verklagen.
Jedoch treffen den Besucher nur Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Sachen, die er auch tatsächlich persönlich bestellt hat. Sobald ein Lokal in Begleitung von mehreren Personen aufgesucht wird, muss bei Zahlungsausfall einer oder mehrerer, nur der Kaufpreis für die eigen bestellten Trank und Speisen entrichtet werden. Folglich ist der Volksmythos “Der Letzte zahlt die Zeche“, nicht mehr als ein Rechtsirrtum. Den Gastwirt trifft auch die Beweislast bezüglich der Feststellung welcher Gast was genau konsumiert hat.
Wer für seine eigene Rechnung nicht aufkommt, der prellt demzufolge die Zeche. Allerdings sei zu beachten, dass dies hierzulande, anders als in der Schweiz, keinen Straftatbestand darstellt. Nach dem Schweizerischen StGB macht es de facto einen Unterschied, ob jemand seine Stromrechnung oder seine Restaurantrechnung nicht zahlt. Zugegen kommt allenfalls die Verwirklichung des Betrugstatbestandes in Betracht, sofern der Gast schon während des Bestellvorgangs nicht zu zahlen vorhatte, da er in diesem Augenblick den Wirt über seine Zahlungsbereitschaft täuscht. Aus diesem Grunde sollte man seinen zahlungsunwilligen Gästen als Gastronom nicht mit einer Strafanzeige wegen Zechenprellerei drohen.
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