Baden-Württemberg

Seit März 2009 gilt in Baden-Württemberg ein geändertes Nichtraucherschutzgesetz. Das Land Baden-Württemberg musste die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 ziehen und das Landesnichtraucherschutzgesetz anpassen.

  • In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum ist das Rauchen zulässig, wenn keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätten, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.
  • In Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber/in (Gastwirt/in) seiner Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt oder Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro und im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

In Gemeinsamen Ausführungshinweisen zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes in Gaststätten vom 9. März 2009 wurden den für den Nichtraucherschutz zuständigen Überwachungsbehörden weitere Hinweise für die Umsetzung vor Ort gegeben.