Allgemeines
Durch Aushangpflichten im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem „schwarzen Brett“ an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Teilweise sind in den gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangsorte vorgesehen (Beispiel Heimarbeitergesetz: Aushang der erforderlichen Angaben in den Ausgaberäumen). Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein. Die Wahlordnungen (siehe Tabelle) enthalten auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen.
Gesetzliche Aushangpflichten
Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.
Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.
Verstöße gegen die Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Aushangpflichtige Gesetze im Überblick
Regelungsgebiet | Vorschrift | Adressat | Art und Weise | Inhalt |
---|---|---|---|---|
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | § 12 Abs. 5 AGG |
alle Betriebe | Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik | Gesetzestext des AGG und § 61bArbGG, Beschwerdestelle |
Arbeitsschutzvorschriften | je nach Branche | jeweilige Branche (zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung) | an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen | für den Betrieb einschlägige Gesetzesvorschriften |
Arbeitszeitgesetz | § 16 Abs. 1 ArbZG | alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen | an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen | Gesetzestext sowie einschlägige, auf Grund des Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen |
Betriebsvereinbarungen | § 77 Absatz 2 BetrVG | alle betroffenen Betriebe | an geeigneter Stelle auslegen | Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung |
Heimarbeitsgesetz | §§ 6 Satz 2, 8 Absatz 1, 19 Absatz 2 HAG | Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen | in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle aushängen; Vorlage des Entgeltverzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnnung oder Betriebsstätte gebracht wird |
Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltverzeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen sowie der bindenden Festsetzungen im Wortlaut |
Jugendarbeitsschutzgesetz | §§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG | Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (=unter 18 Jahren) | an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen | Gesetzestext und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen; Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde |
Ladenschlussgesetz | § 21 Nr. 1 LadSchlG | Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird | an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen | Text des Gesetzes und auf Grund des Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften, die die Verkaufsstelle betreffen |
Mutterschutzgesetz | § 18 MuSchG | Betriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen | an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und Annahme | Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung |
Tarifvertragsgesetz | § 8 TVG | tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber | an geeigneter Stelle auslegen | Maßgebliche Tarifverträge |
Unfallverhütungsvorschriften | §§ 15 Abs. 5, 138 SGB VII | alle Arbeitgeber | Unterrichtung durch Aushang, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich | für den Betrieb einschlägige Gesetzesvorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen |
Fünftes Vermögensbildungsgesetz | § 11 Abs. 4 5. VermBG | Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen | Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist | Termin für Anlage |
Wahlen | Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss | betroffene Betriebe | nach jeweiliger Wahlordnung | zum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse |