Gastronomie-Versicherer muss nicht Risiko einer Schutzgelderpressung tragen

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen muss, nachdem dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht und dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt worden war.

Der Kläger, früher Inhaber einer Gaststätte, forderte Versicherungsleistungen aus einer seit September 2005 bei der Beklagten gehaltenen Gastronomie-Versicherung, welche Versicherungsschutz auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gewährt.

Beginnend im Spätsommer 2006 war dem Kläger in mehreren anonymen Anrufen „Schutz und Versicherung“ angeboten worden, „weil immer etwas passieren könne“. Später hatte der Anrufer für den angebotenen „Schutz“ monatliche Zahlungen von 750 € verlangt und den Kläger aufgefordert, sich weder an die Polizei noch an andere Personen zu wenden.

Am 9. März 2007 waren erstmals Unbekannte in das Lokal eingebrochen und hatten Bargeld und technische Geräte entwendet. Bei der Schadensregulierung durch die Beklagte hatte der Kläger die vorangegangenen Erpressungsversuche verschwiegen. Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Einbruch, ferner begleitet von weiteren Drohungen gegen den Kläger und seine Familie hatte der unbekannte Anrufer kurz darauf sein Zahlungsverlangen mehrfach vergeblich wiederholt. Am 21. April 2007 war das Auto des Klägers erheblich beschädigt, schließlich in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2007 erneut die Gaststätte von Einbrechern heimgesucht worden. Sie hatten diesmal – vermutlich mit einer Axt – wesentliche Teile der Inneneinrichtung zerstört und eine große Menge schwarzer Lackfarbe im Lokal versprüht. Nach der Behauptung des Klägers waren außerdem Bargeld und eine Musikanlage entwendet worden. Der Kläger bezifferte diesen Schaden auf insgesamt knapp 150.000 €.

Nachdem er bei der neuen Schadensmeldung Mitarbeitern des Versicherers erstmals auch die vorangegangenen Erpressungsversuche geschildert hatte, hatte der Versicherer den Versicherungsvertrag gekündigt und außerdem die beantragte Versicherungsleistung abgelehnt, weil ihm die für das versicherte Lokal eingetretene Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig angezeigt worden war.

Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Versicherungsleistungen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat geltend gemacht: Wenn ein Sachversicherer Schutz gegen vorsätzliche Vandalismusschäden verspreche, stelle es keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung für die versicherte Sache dar, dass ein Täter einen solchen Schädigungsvorsatz konkret fasse und diesen – wie im Fall der Schutzgelderpressung – auch kundgebe. Im Übrigen werde er als Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, wenn er im Falle einer Schutzgelderpressung von der Versichertengemeinschaft allein gelassen und mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde.

Dem ist der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit den nachfolgenden Erwägungen entgegengetreten:

Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG a. F. über die Gefahrerhöhung soll das bei Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegte Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Die Annahme einer die Risikolage maßgeblich verändernden Gefahrerhöhung setzt voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und so den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern geeignet ist. Der erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages mittels anonymer Anrufe kundgegebene, über mehrere Monate verfolgte Entschluss unbekannter Täter, den Kläger mittels Androhung (unter anderem) von Einbruchsdiebstählen und schwerwiegenden Sachbeschädigungen zu Schutzgeldzahlungen zu nötigen und diesem Verlangen auch durch wiederholte Anschläge auf die versicherte Gaststätte Nachdruck zu verleihen, hatte hier die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden dauerhaft erhöht.

Der Kläger musste diese Gefahrerhöhung gemäß § 27 Abs. 2 VVG a. F.* der Beklagten auch anzeigen. Eine mitversicherte und damit im Sinne des § 29 VVG a. F. unerhebliche, nicht anzeigepflichtige Gefahrerhöhung lag hier nicht vor. Die eingetretene objektive Gefahrerhöhung wäre dem Versicherer vielmehr anzuzeigen gewesen, nachdem das Lokal nach vorangegangenen Drohungen erstmals am 9. März 2007 von Einbrechern heimgesucht worden war und der anonyme Anrufer zwei Tage später unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen ersten Vorfall seine Drohungen fortgesetzt hatte. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sichere Kenntnis davon, dass eine ernsthafte Bedrohung für die versicherte Sache vorlag, die auf eine wiederholte, sich von Mal zu Mal steigernde Schädigung des Lokals zielte und jedenfalls deshalb eine erhebliche, nicht mehr „mitversicherte“ Gefahrerhöhung im Sinne des § 29 VVG a. F.** darstellte.

Für eine anderslautende – von der Revision geforderte – wertende Betrachtung, derzufolge der Versicherer die Gefahrerhöhung aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte, geben die §§ 23 ff. VVG a. F. nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Raum. Sie ist auch nicht aus Treu und Glauben geboten. Ob eine ungewollte Gefahrerhöhung im Sinne von § 27 Abs. 1 VVG a. F. vorliegt, bestimmt sich allein anhand objektiver Umstände. Entsprechendes gilt für die Frage der Erheblichkeit der Gefahrerhöhung und ihrer Anzeigepflicht. Dass die Erhöhung der Gefahr hier die Folge kriminellen Verhaltens Dritter war und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieb, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, muss sich der Versicherer, der seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trägt, nicht entgegenhalten lassen.

Die Entscheidung war nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in dessen früherer, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (a. F.) zu treffen.

*§ 27 VVG a. F.: [Ungewollte Gefahrerhöhung]

(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.

(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 28 VVG a. F.: [Leistungsfreiheit]

(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

**§ 29 VVG a. F.: [Unerhebliche Gefahrerhöhung]

Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.

Urteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 229/09

LG Hamburg – Urteil vom 20. Oktober 2008 – 415 O 48/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 3. März 2009 – 9 U 219/08

Karlsruhe, den 16. Juni 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Der „ehrliche“ Zechpreller

Rechnungen sind auch im Gastronomiegewerbe immer zu bezahlen
Ein häufiges Szenario: Es ist Samstagabend, das Lokal ist voll, in der Küche herrscht Hochbetrieb, vier von fünf Servicekräften sind ausgefallen und der einzige Kellner ist mit der Situation gänzlich überfordert. Der Gast ruft den Ober zu sich und bestellt die Rechnung, doch diese kommt und kommt nicht. Nach über einer halben Stunde Wartezeit und mehrmaliger Aufforderung ändert sich an dieser Situation nichts. Die Kapazitäten der Bedienung reichen nicht aus, um den Zahlungsbegehren des Gastes frühzeitig nachzukommen. Der Gast verliert die Geduld und verlässt verärgert den Gasthof.
Doch darf der Restaurantbesucher in solch einem Fall einfach so das Lokal verlassen? Nun, wer dies annimmt befindet sich definitiv im Irrtum. Der vermeintliche “Rechtstipp“, das man nach einer halben Stunde Wartezeit und dreimaligen Erinnern an die Rechnung das Wirtshaus ohne zu bezahlen verlassen dürfe, ist falsch. Die Rechnung für eine erbrachte Leistung, vorliegend das servieren der gewünschten Speisen und Getränke, muss immer bezahlt werden. Dies gilt auch für den Gastronomiebetrieb gleichermaßen wie für den Stromanbieter.
Erscheint die Bedienung trotz mehrmaliger Anfrage nicht, so muss der Gast entweder die Rechnung an der Theke, falls möglich, begleichen oder Name und Anschrift im Restaurant hinterlassen, damit diese ihm zugesandt werden kann. Der Gaststättenbetreiber kann grundsätzlich Zahlung in bar verlangen, es sei denn er wirbt mit anderen Zahlungsarten. Auch das genossene Leitungswasser ist dann zu bezahlen. Kommt der Restaurantbesucher diesen Pflichten nicht nach, so kann der Lokalinhaber ihn auf Zahlung verklagen.
Jedoch treffen den Besucher nur Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Sachen, die er auch tatsächlich persönlich bestellt hat. Sobald ein Lokal in Begleitung von mehreren Personen aufgesucht wird, muss bei Zahlungsausfall einer oder mehrerer, nur der Kaufpreis für die eigen bestellten Trank und Speisen entrichtet werden. Folglich ist der Volksmythos “Der Letzte zahlt die Zeche“, nicht mehr als ein Rechtsirrtum. Den Gastwirt trifft auch die Beweislast bezüglich der Feststellung welcher Gast was genau konsumiert hat.
Wer für seine eigene Rechnung nicht aufkommt, der prellt demzufolge die Zeche. Allerdings sei zu beachten, dass dies hierzulande, anders als in der Schweiz, keinen Straftatbestand darstellt. Nach dem Schweizerischen StGB macht es de facto einen Unterschied, ob jemand seine Stromrechnung oder seine Restaurantrechnung nicht zahlt. Zugegen kommt allenfalls die Verwirklichung des Betrugstatbestandes in Betracht, sofern der Gast schon während des Bestellvorgangs nicht zu zahlen vorhatte, da er in diesem Augenblick den Wirt über seine Zahlungsbereitschaft täuscht. Aus diesem Grunde sollte man seinen zahlungsunwilligen Gästen als Gastronom nicht mit einer Strafanzeige wegen Zechenprellerei drohen.

Insolvenz als Schließungsgrund

Eine Gewerbeuntersagung während eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig
Das Gewerbeaufsichtsamt kann dem Betreiber einer Gaststätte die weitere Ausübung seines Gewerbes aufgrund von individueller Unzuverlässigkeit untersagen. Zeitgleich mit der Gewerbeuntersagung wird oftmals zusätzlich eine Schließungsverfügung erlassen. Als unzuverlässig gilt auch ein Gastwirt, dessen Vermögensverhältnisse ungeordnet sind. Diese Art der Unzuverlässigkeit kann z.B. dann angenommen werden, wenn der Gastronom mit dem Finanzamt aufgrund von nicht unerheblichen Steuerrückständen in Konflikt gerät.
Hierzu hatte das Verwaltungsgericht Trier im April 2010 folgenden Fall zu entscheiden (Az. 5 K 11/10 TR): Gegen den klagenden Gastwirt hatte der Eifelkreis Bitburg-Prüm, aufgrund von rückständigen Steuerschulden in Höhe von 55.000 €, eine Gewerbeuntersagung angeordnet. Gegen den Untersagungsbescheid wehrte sich der betroffene Gaststättenbetreiber und legte form- und fristgerecht Widerspruch (schriftlich, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids) mit der Begründung ein, dass er sich gerade im Insolvenzverfahren befinde und mit der Untersagung des weiteren Betreibens seiner Gastronomie ihm seine einzige Erwerbsgrundlage entzogen werde, auf die er jetzt zum Ausgleich seiner Steuerschulden angewiesen wäre. Zudem habe sein Insolvenzverwalter ihm anhand eines Insolvenzplans erlaubt seine Gaststätte weiter betreiben zu dürfen. Doch das Gewerbeaufsichtsamt blieb stur und gab dem Widerspruch nicht statt, woraufhin der Betroffene wirksam Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichte (innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheids oder es gilt aufgrund fehlender Rechtsbelehrung eine Jahresfrist).
Die Richter am zuständigen Verwaltungsgericht Trier gaben ihm mit Hinweis auf die Vorschrift des § 12 GewO (Gewerbeordnung) Recht, obwohl sie die Gewerbeuntersagung in Hinblick auf die Höhe der Steuerrückstände im Grunde für berechtigt hielten. Nach § 12 GewO ist die Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes sowie der Widerruf der Gewerbezulassung während eines Insolvenzverfahrens, wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse, unzulässig. Durch die Maßnahme vom beklagten Landkreis unterlaufe damit die Teleologie dieser Norm. Denn Sinn und Zweck der selbigen ist es dem Insolvenzverfahren den Vorrang zu gewähren, da sonst die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung seinem Zweck zuwiderlaufen würde. Das Agieren der Behörde nimmt dem Betroffenen nämlich die Chance auf einen Neuanfang, der eine Zielsetzung des Insolvenzverfahrens darstellt.
Sollte Sie als Gastronom in eine ähnliche Situation kommen, dann setzen Sie sich zur Wehr! Aber beachten Sie die Form- und Fristerfordernisse beim Widerspruchverfahren (sofern in den einschlägigen Bundesland vorgesehen, ansonsten gilt die Beschreitung des direkten Klagewegs) und Klageverfahren. Denn nur bei Einhaltung der formalen Kriterien hat ihr Vorgehen Aussicht auf Erfolg.

Bankrott dank Speisekarte

Die perfekte Speisekarte mit der richtigen Kennzeichnung von Zusatzstoffen

Die Beachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betrifft, neben den Produzenten, insbesondere die Gastronomen. Doch welche Zusatzstoffe umfasst die Kennzeichnung überhaupt und wie erfolgt sie richtig? Die Kennzeichnungspflichten ergeben sich vor allem aus der Zusatzstoffzulassungsverordnung. Ein Verstoß kann oftmals eine kostspielige Abmahnung nach sich ziehen, da mit der Unterlassung der richtigen Kennzeichnung ein wettbewerbswidriges Verhalten begründet werden kann. Auch aufgrund verschärfter behördlicher Kontrollen und den dadurch drohenden Bußgeldern, empfiehlt es sich, vor der Erstellung einer Speise- und Getränkekarte, genau über die gesetzlichen Anforderungen zu informieren oder ggf. die schon existente Karte auf mögliche Abweichungen zu kontrollieren. So erspart man sich nämlich viel Ärger und unnötige Ausgaben.

Alle Stoffe, die Lebensmitteln beispielsweise zum Zwecke der Konservierung, Färbung oder Geschmacksintensivierung zugesetzt worden sind, müssen aus Gründen des Verbraucherschutzes deutlich kenntlich gemacht werden, da diese bei einem bestimmten Personenkreis Nebenwirkungen, wie Allergien auslösen können. Dabei reicht bei der Angabe eines Zusatzstoffes die Nennung seiner Zuordnungsgruppe, sodass nicht die Auflistung der genauen chemischen Bezeichnung erforderlich ist. Demnach genügt bei einem Colagetränk der Vermerk “koffeinhaltig“ und “mit Farbstoff“. Häufig vernachlässigt wird dabei die Angabe von Geschmacksverstärkern, welche seit 2005 auch gekennzeichnet werden müssen. Wie dies bei Trockensuppen oder Saucen oftmals der Fall ist. Dabei sollte bei einer Kontrolle das vorsätzliche Leugnen von Zusatzstoffen, bei vergessener Kennzeichnung des einschlägigen Produkts, gemieden werden. Der Kontrolleur wird nämlich meist eine Probe ziehen und bei Feststellung eines angabepflichtigen Zusatzstoffes fallen neben der Strafe Kosten für das Gutachten an. Seit 2004 müssen einer EU-Verordnung nach auch alle Lebensmitteln, die mit Hilfe der Gentechnik hergestellt worden sind, so wie es z.B. bei Fischstäbchen oder Soja oft der Fall ist, den Vermerk “gentechnisch  verändert“ beinhalten.

Die Kennzeichnungsverpflichtung betrifft nicht nur die normkonforme Bezeichnung auf Speise- und Getränkekarten, sondern gilt auch für Flyer, Aufsteller und auf Aushängen. Diese hat dabei gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar zu erfolgen. Die vorgeschriebenen Angaben können direkt hinter  der jeweiligen Speise- oder Getränkekarte, z.B. durch Aufzählung der Zusatzstoffe in Klammern, platziert oder durch Verwendung erläuternder Fußnoten hinter der einschlägigen Lebensmitteln erfolgen, sofern auf die Fußnote mittels Kennziffer oder einem sonstigen Zeichen klar hingewiesen wird. Ebenfalls möglich ist eine Zutatenliste, die am Ende der Speisekarte einmal abgedruckt ist. Auf diese muss aber separat hingewiesen werden, falls eine solche Variante gewählt wird. Einige Kontrolleure lassen dazu eine hinweisende Erklärung am Anfang der Speisekarte genügen. Andere zuständige Stellen dagegen verlangen einen entsprechenden Hinweis auf jeder Seite, die Fußnoten beinhaltet. Auch bei Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegungen, wie Kantinen, bei denen meist eine Speisekarte fehlt oder nicht serviert wird, muss schriftlich deutlich auf die Zusatzstoffe in unmittelbarer Nähe zur Essensausgabe hingewiesen werden. Ausschlaggebend ist auch hier der unübersehbare Zusammenhang zum angebotenen Produkt. Beim Vorliegen eines Lieferservices ist die Kennzeichnung über erklärende Fußnoten dagegen nicht möglich. Bei verpackten  Fertigprodukten, wie Dosen, müssen die Zusatzstoffe dem Etikett entnommen werden können. Diese sollten in der Reihenfolge ihrer jeweiligen Mengenanteile aufgeführt werden. Bei unverpackten Produkten, wie Backwaren, muss sich der Gastronom beim Lieferanten bzw. Hersteller nachfragen.

Eine Einschränkung trifft die Zusatzstoffverordnung jedoch bezüglich der Zusatzstoffe, die keine sog. technologische Wirkung mehr entfalten. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. Fleischsalat selbst hergestellt wird und auf eine große Schüssel zwei Essiggurken kleingeschnitten beigefügt werden. Die Essiggurke enthält  Konservierungssubstanzen, die es grundsätzlich anzugeben gilt. Die Konservierungsmittel enthalten aber auf eine große Menge, wie hier beim Verhältnis von zwei kleinen Gurken zu einer großen Schüssel, keine technologisch konservierende Wirkung mehr. Demnach könnte vorliegend auf den Hinweis enthält “Konservierungsstoffe“ verzichtet werden. Problematisch erscheint jedoch der Umstand, dass Gewissheit über die Tatsache, ab welcher Menge ein zusatzstoffbeinhaltendes Lebensmittel noch eine technologische Wirkung entfaltet, nur in einem speziellen Labor festgestellt werden kann. Daher erscheint die Empfehlung naheliegend, einfach alle Zusatzstoffe anzugeben, auch wenn zu erwarten ist, dass von ihnen keine tragende Wirkung mehr ausgeht. Nur so sind Sie als Wirt auf der wirklich sicheren Seite.

Somit sollte bei Ihnen als Gastronomen eine sorgfältige Kartenführung eine hohe Priorität darstellen. Dabei gilt der Grundsatz: lieber zu viel als zu wenig angeben. Außerdem sehen Sie es als neue Chance, um sich am Markt zu etablieren. Denn Speise- und Getränkeangebote, die wenige Zusatzstoffe auflisten, fallen besonders positiv auf. Vor allem da in der heutigen Zeit immer mehr Leute wert auf eine gesunde und ausgewogene und somit auch zusatzstoffarme Ernährung legen. Besonders bei Allergikern und bei Kundschaft, die generell chemische Zusatzstoffe meidet können Sie bei einem einschlägigen Angebot profitieren.

Der Suppen-Kasper

Das Essen im Restaurant schmeckt nicht: Der individuelle Geschmack ist kein objektiver Maßstab

Nicht selten kommt es vor, dass das Essen dem Gast nicht mundet, er die bestellte Speise reklamiert und ein anderes Menü beanstandet. Ganz nach der Devise: “Der Kunde ist König“ verhalten sich viele Gastronomen in dieser Situation kulant und nehmen die ursprünglich gewünschte Speise anstandslos zurück. Dies ist aber keinesfalls selbstverständlich, da der persönliche Geschmack ein subjektives Empfinden darstellt und dem Gast noch lange nicht das Recht gibt ein ansonsten einwandfreies Mahl an die Küche zurückgehen zulassen. Der Zahlungsanspruch des Gastwirts gegen seinen unzufriedenen Besucher verfällt damit ebenso wenig. Denn was der eine mag, läuft dem anderen zuwider. Es müssen schon andere objektive Gründe hinzukommen, damit das Essen ersetzt verlangt werden kann, da Geschmack nun mal keine wesentliche Eigenschaft der Speise darstellt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das gewählte Gericht kalt, verbrannt oder versalzen wäre, so dass es aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht als normgerecht wahrgenommen werden könnte. In diesen Fällen greift das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht. Bei einem objektiven Mangel, wie einer kalt servierten Suppe (sog. Schlechtlieferung), kann der Gast zunächst Nacherfüllung und damit das Servieren einer angemessen warmen Suppe verlangen. Hierzu muss er dem Restaurantbetreiber den Mangel unverzüglich mitteilen. So wird dem Wirt die erneute Möglichkeit gegeben den Gast doch noch zufrieden stellen zu können. Wenn das Essen jedoch erneut nicht mangelfrei ist, so steht dem Gast das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, welches ihm ermöglicht das zu beanstandende Gericht zurückzuweisen und ihn gleichzeitig von seiner Zahlungspflicht entbindet. Wahlweise kann er auch die angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Diese Rechte des Gastes bleiben auch dann bestehen, wenn er die Speise bereits zum Teil verzehrt hat. Es sei denn es liegt ein vollständiger Verzehr vor, dann kann der Gaststätteninhaber  zumindest die Einkaufskosten für die Speisen ersetzt verlangen.

In Fällen, in denen dem Gast ein Weiteressen nicht mehr weiter zuzumuten ist, da etwas unappetitliches vorgefallen ist, wie beispielsweise das Vorfinden einer Schnecke im Salat (AG Burgwedel, Az.: 22 C 669/85), kann er das Menü gleich zurückweisen und muss nur das bereits konsumierte bezahlen. Etwas Ähnliches gilt auch wenn die Küche Vorgaben für bestimmte Speisen nicht einhält. Dies ist etwa der Fall, wenn das Lokal ein Wiener Schnitzel aus Schweinefleisch statt  Kalbfleisch, wie normentsprechend üblich, serviert. Etwas anderes trifft zu, wenn es sich nur um ein Schnitzel Wiener Art handelt. Im ersten Fall würde jedoch eine sog. Falschlieferung vorliegen, welche den Gast zur Ablehnung des bestellten Essens berechtigt würde und er die Zahlung verweigern kann. Einen Unterschied macht es ebenso aus, wenn die Fehlvorstellung von der bestellten Speise lediglich auf eine regionale Abweichung in der Zubereitung zurückzuführen ist. In diesem Falle ist die Diskrepanz vom Vorgestellten irrelevant, da bei diesen Gerichten die Zubereitung nicht allgemein gültig definiert ist. Die ist z.B. bei dem traditionellen Kartoffelsalat der Fall ist. Obwohl er ein altbewährtes typisches deutsches Gericht darstellt gibt es in seiner Art der Zubereitung regionale Unterschiede. In Bayern wird er zumeist mit einer lauwarmen Gemüsebrühe angereichert, während in Norddeutschland die Mayonnaise-Variante den Vorzug genießt.

Die Frage danach, ob das Essen dem Gast geschmeckt hat, ist daher nur aus Ausdruck formaler Höflichkeit zu verstehen, bei deren Verneinung durch den Restaurantbesucher den Vergütungsanspruch des Wirts nicht tangiert wird. Es empfiehlt sich als Gastronom seine Gäste einfach bei Bestellung zu fragen, wie sie die ausgewählte Speise serviert haben möchten. So erspart man sich den einen oder anderen Ärger und fördert zugleich auch die Qualität der Bewirtung und damit den Ruf seiner Gaststätte. Zwar sollte man sich als Gastronom von seinen Gästen nicht alles gefallen lassen, aber manchmal ist es weniger geschäftsschädigend wenn man trotz seiner führenden rechtlichen Position einfach Kulanz zeigt.

Hamburg raucht wieder

Bundesverfassungsgericht erklärt Hamburger Rauchverbot für verfassungswidrig

Bis zu einer Neuregelung dürfen Hamburgs Speisegaststätten ab sofort wieder abgetrennte Raucherräume einrichten. Dies entschied das oberste deutsche Gericht mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (Aktenzeichen 1 BvL 21/11). Bisher war die Einrichtung eines abgetrennten Raucherbereichs in der Hansestadt nur Schankwirtschaften vorbehalten. Die Karlsruher Richter befanden den Ausschluss  speisegeprägter Gastronomie von der Erlaubnis der Einrichtung separierter Raucherräume gem. § 2 Abs. 4 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes (HmbPSchG) für verfassungswidrig.

Das  Hamburgische Gesetz, das den Schutz von Passivrauchern zum Regelungszweck propagiert, verbietet grundsätzlich den Tabakgenuss in Gaststätten. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten für Gastronomiebetriebe, die als reine Schankwirtschaften betrieben werden und nur über eine Räumlichkeit verfügen, deren  Fläche nicht mehr als 75 Quadratmetern misst. Außerdem dürfen in den von der Ausnahmeregelung umfassten Betrieben weder Speisen angeboten werden noch darf eine diesbezügliche Gaststättenerlaubnis vorliegen. Für Schankwirtschaften, die über Räumlichkeiten mit einer größeren Gastfläche verfügen, besteht hingegen die Möglichkeit einen separaten Raucherbereich einzurichten. Wiederum diese Ausnahme entfaltet keine Geltung für Speisegaststätten. Die Hamburgische Regelung ist bundesweit einmalig. In den übrigen Bundesländern gilt vielmehr der Grundsatz ganz oder gar nicht. Eine derartige Differenzierung zwischen Speise- und Getränkewirtschaft wird nicht betrieben.

Der Beschluss liegt dem Ersuchen einer Gastwirtin zu Grunde, die eine Autobahnraststätte an der Autobahn A 7 betreibt. Im Ausgangsfall wollte die in Rede stehende Gastronomin, die ebenfalls in ihrer Lokalität Speisen anbietet, einen Raucherbereich einrichten. Mit ihrem Begehren hat sie bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Rauchverbot gestellt, welchen diese ihr versagte. Eine Genehmigung zur Ausweisung eines abgetrennten Raucherraums war für sie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedoch zwingend notwendig, da der Großteil ihres Client es LKW-Fahrer darstellen, die zum Großteil Raucher sind. Diese können problemlos auf umliegende raucherfreundliche Bundesländer ausweichen, wodurch sie erhebliche finanzielle Einbußen erleide. Aufgrund dessen hatte sie bei dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage eingereicht, das den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Grundsatzentscheidung vorlegte.

Die Verfassungsrichter stellten fest, dass die Hamburgische Norm das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in unverhältnismäßiger Weise tangiere. Es müsse jedem Gastronomiebetrieb freistehen dürfen, ob er separierte Raucherräume einrichtet oder nicht. Die Zulassung einer solchen Alternative dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob in dem jeweiligen Lokal auch Speisen oder lediglich Getränke angeboten werden. Dies stelle eine grundgesetzlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Schließlich führe die Differenzierung zwischen Speise- und Getränkewirtschaft in Hinblick auf die Einrichtungsmöglichkeit einer räumlichen Rauchgelegenheit dazu, dass einzelne Gastwirte unsachgemäß stärker belastet werden als andere. Für eine derartige gesetzlich veranlasste Unterscheidung ist auch kein rechtfertigender Grund auf Ebene des Gesundheitsschutzes ersichtlich. De facto gibt es keinerlei wissenschaftlich belegten Erkenntnisse darüber, dass der passive Nikotinkonsum während des Essens schädlicher sein solle als es beim  Getränkekonsum der Fall ist. Die Richter verwiesen dabei auf die Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungsinstituts nach der es keinen Unterschied mache, ob die Aufnahme der im Tabakrauch enthaltenen Schadstoffe im Rahmen einer Speise- oder reinen Getränkewirtschaft erfolge. Zudem selbst wenn dem so wäre so bestünde für Nichtraucher die Möglichkeit im Nichtraucherberreich zu speisen, der schon per se aufgrund der gesetzlichen Vorschriften so eingerichtet sein muss, dass für Nichtraucher gar keine Gelegenheit zum Inhalieren des Passivrauchs besteht. Eine solch berufseinschneidende strikte Regelung könne nicht durch eine bloße Annahme auf Vermutungsbasis etabliert werden. Zumal entzieht sich die Regelung auch angesichts der Beschäftigten, die ebenso ohne Wahl, dem Passivrauch ständig ausgesetzt sind, jeglicher Logik. Die Gesundheit der Angestellten ist gleichermaßen schutzwürdig, ungeachtet dessen, ob sie in einer Schankgaststätte oder in einem Speiselokal bedienen. Die Basis für eine solche Differenzierung dürfe auch nicht darauf zurückgeführt werden dürfen, dass die Regelung ein politisches Kompromiss der damaligen schwarz-grünen Koalition in der Hansestadt darstellt. Die allgemeine Reduzierung von Rauchgelegenheiten an sich kann auch nicht als Ziel angeführt werden. Es fehlt somit insgesamt an einem fundierten Differenzierungsgrund. Es existiert kein Zusammenhang zwischen dem Regelungsziel und der vom Gesetzgeber gewählten Unterscheidung.

In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann bis zu einer Neuregelung nun wieder in Hamburgs Gaststätten gequalmt werden. Dies bedeutet das zukünftig entweder ein allgemeines Rauchverbot, wie es in Bayern und Saarland der Fall ist, eingeführt werden könnte oder Gastronomiebetriebe jeder Art Rauchgelegenheiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anbieten dürfen. Eine Neuregelung, die ein totales Rauchverbot propagiert wäre sicherlich für viele Gastronomen existenzgefährdend. Im Großen und Ganzen würde zum effektiven Nichtraucherschutz das Anbringen eines Hinweisschilds genügen, welches angibt ob in dem Lokal geraucht werden darf oder nicht. Dem Gesundheitsschutz wäre durch eine derartige Praxis genüge getan, da der Gast bezüglich des Betretens einer Gaststätte das Wahlrecht innehat hat, wie es in anderen Bereichen zum effektiven Verbraucherschutz als ausreichend empfunden wird.

Berliner Negativliste

Die Berliner Negativliste: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte

Im Berliner Bezirk Pankow wurde ein bis dato neues Modell-Projekt zur Verbesserung der Lebensmittelüberwachung innerhalb von Gaststätten, als eine seitens der Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahme, eingeführt. Es handelt sich dabei um ein sog. Smiley-System nach dänischem Vorbild, welches sich in zwei Konzepte untergliedert:

Zum einem existiert eine Positivliste, durch welche die hygienisch unbedenklichen Betriebe im Internet namentlich veröffentlicht werden können. Daneben findet eine Beurkundung des aufgefundenen Hygienestatus mittels einer Smiley-Kennzeichnung statt. Dieses Verfahren erfolgt auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung der Gaststättenbetreiber mit den zuständigen Behörden (Bezirksamt, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt). Hierzu bedarf es der vorherigen Bewerbung der Wirte. Zum anderen wird die Auflistung von hygienisch bedenklichen Betrieben in Form einer sog. Negativliste im Internet praktiziert. Auf dieser Liste werden Betriebe aufgeführt, die wiederholt bei den Lebensmittelkontrollen negativ aufgefallen sind und bei denen mindestens der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit vorliegt. Diese werden sodann durch die zuständigen Behörden auf dem Internetportal des Pankower Bezirksamtes für jedermann einsehbar publiziert oder besser gesagt, diffamiert. Die Darstellung umfasst Namen und Anschrift der Gaststätte sowie eine Aufzählung der vorgefundenen Mängel. Hinzukommend findet seit Mai 2009 eine bildliche Darbietung der hygienischen Beanstandungen ergänzend statt.

Die hier betriebene Praxis, die Fehler der Gastronomen auf einen öffentlichen Präsentierteller anzureichen, soll vermeintlichen Beweiszwecken dienen. Diese Präventionsmaßnahme, die einer öffentlichen Bloßstellung gleicht, soll vor allem den Verbraucher schützen.

Aber wie weit darf Verbraucherschutz  gehen? Und wer schützt die zahlreichen Gastwirte?

Die in der Form einer Negativliste veröffentlichten Pankower Kontrollberichte üben einen enormen Druck auf die Wirte aus, wie dies in fast keiner anderen Branche der Fall ist. Schließlich kann mit dieser fast schon mittelalterlich wirkenden ‘‘Innovation‘‘ eine geschäftsschädigende oder gar existenzgefährdende Wirkung einhergehen. Es erscheint nur schwer vorstellbar, dass jemand ein Lokal aufsucht, welches auf der ‘‘Ekelliste‘‘ aufgeführt ist. Man könnte die im Netz öffentlich zugängliche Negativliste mit einer Art visualisierten Warnung gleichsetzen. Auch wenn die Berliner Behörden die in Pankow betriebene Praxis eher als Maßnahme zu Zwecken der Verbraucherinformation ansehen. Nach ihrer Auffassung und den Erwägungen des durch die Senatsverwaltung in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens über die Zulässigkeit des Berliner Smiley-Modells, handelt es sich bei dem Besuch und der Auswahl einer Gaststätte stets um eine autonome Entscheidung des Verbrauchers, sodass die Verbildlichung von aufgefundenen Mängeln in Restaurants lediglich den Informationszweck unterstützen. Diese Annahme erscheint aber äußerst kontrovers und realitätsfremd, da einfach niemand freiwillig in einem ‘‘Ekelrestaurant‘‘ speist. In diesem Fall sagen Bilder wohl tatsächlich mehr als tausend Worte. Das Verbraucherverhalten nach Einsicht in das einschlägige Bildmaterial ist somit absehbar und kann schon per Definition keine bloße Information darstellen. Im Wege der Negativliste wird eine Verbraucherlenkung erwirkt, indem eine Klassifizierung der einzelnen Betriebe in ‘‘Gut‘‘ und ‘‘Böse‘‘ erfolgt. Diese Maßnahme kann also gar nicht markneutral sein, so wie es bei einer Information eigentlich der Fall sein sollte. Vielmehr kommt ihr eine wettbewerbsverzerrende Wirkung zu. Zudem erscheint es fraglich, wie die Liste der vorherigen verbraucherschützenden Information dienen kann, wenn dort auch bereits geschlossene Betriebe miterfasst werden. Der Besuch eines geschlossenen Lokals ist wohl äußerst abwegig. Ein anderer Fakt, der die Pankower Vorgehensweise äußerst fragwürdig erscheinen lässt, ist der Umstand, dass schon rein technisch keine Gleichstellung der Betriebe möglich ist. Vor allem in Hinblick darauf, dass eine flächenhafte allumfassende Kontrolle allein schon aus Kapazitätsgründen utopisch erscheint. Diese Tatsache kann im Ergebnis dazu führen, dass ein mängelbehafteter Betrieb publiziert wird und ein anderer, der vielleicht sogar schlimmere Beanstandungen vorzuweisen hat, unbeachtet bleibt. Diese Situation hat letztendlich eine fraglich erscheinende Ungleichbehandlung zur Folge, zumal die betroffenen Betriebe es schwer haben werden ein schlechtes Ergebnis wieder loszuwerden. Man denke in diesem Zusammenhang an die unendlichen Weiten des Internets. Denn das Internet vergisst meist nichts. Einmal im Netzt sind Daten nur sehr umständlich und schwer wieder zu entfernen. Den Wirten erwächst hierdurch ein irreparabler persönlicher Schaden. Der Internetpranger stellt im Ergebnis ein funktionales Äquivalent einer Sanktion dar, da der durch Einstellung des belastenden Bildmaterials entstandene Schaden irreversibel ist. Aber die Folgen können sogar noch viel weitreichender sein…

Man stelle sich mal die Neueröffnung eines ehemaligen “Ekelbetriebs“ vor. Zwar hat sich der Gaststättenbetreiber geändert und hygienische Beanstandungen sind auch nicht mehr vorzufinden, trotzdem wird der Betreiber es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwierig haben sich am Markt zu etablieren. Es hat nämlich im Vorfeld eine Etikettierung bei den potenziellen Besuchern durch die publik gewordenen Fotografien des Vorgängers stattgefunden. Die Lokalität ist insoweit stigmatisiert, als das es für eine ungewiss lange Zeit mit den dort in der Vergangenheit aufgetretenen Makeln konfrontiert werden wird. Die möglichen Folgen können sogar noch prekärer sein. Beispielsweise für den Vermieter des Lokals. An ihm haftet der Schaden genauso schwer, obwohl er meistens nichts für die Unglücklichen Zustände kann.Es wird für ihn denkbar schwer sein eine einmal auf der ‘‘Ekelliste‘‘ veröffentlichte Räumlichkeit weiter zu vermitteln. Im Hinblick auf diese Umstände erscheint die Negativliste als verbraucherschützende Maßnahme umso fragwürdiger. Natürlich sollten Betriebe, die die hygienischen Vorschriften massiv verletzen sanktioniert werden. Aber dazu sind die klassischen ordnungsrechtlichen Maßnahmen wie die Erteilung von Auflagen oder die Anordnung einer Schließung dar.Die Negativliste hat dagegen nicht nur Konsequenzen für die Wirte, sondern trifft zumeist auch Dritte in ihrer Schadensfolge. Daher stellen sich die zahlreichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen, denen eigentlich die Aufgabe des Verbraucherschutzes zukommt, als das geeignetere und vor allem legitimere Mittel zur Zweckerreichung dar. Schließlich sollte der Verbraucherschutz nur soweit reichen dürfen, als das er nicht unbeteiligte Dritte dauerhaft schädigt.

Meldepflichten

Bei fehlender Sofortmeldung droht ein Bußgeld bis zu 25.000 €

Seit dem 1. Januar 2009 trifft alle Arbeitgeber des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Pflicht zur Sofortmeldung neu eingestellter Mitarbeiter. Zudem besteht für die Arbeitnehmer jetzt eine Ausweismitführungspflicht. Die Sofortmeldung fungiert als neues Instrument zur Entgegenwirkung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, indem durch sie die Möglichkeit genommen wird, ein Arbeitsverhältnis so zu fingieren, als wenn es erst am Tag der behördlichen Überprüfung aufgenommen worden sei. Die gängige Meldepraxis bezüglich der Sozialversicherung bleibt dagegen unverändert. Sie kann wie bisher mit der ersten Entgeltabrechnung erfolgen.

Die Abgabe der Sofortmeldung hat spätestens im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des neuen Angestellten bei der Deutschen Rentenversicherung auf elektronischem Wege zu erfolgen. Sofern Sie mit diesem Aufgabenbereich weder einen Steuerberater noch ein Abrechnungsbüro beauftragt haben, ist zu beachten, dass die Deutsche Rentenversicherung nur Datensätze in bestimmten Formen annimmt. Insofern sollten Sie sich in diesem Fall einer Ausfüllhilfe oder eines Lohnsteuerabrechnungsprogramms bedienen. Befreit von der Meldepflicht sind jedoch sog. “Schnupperverhältnisse“, bei denen der potenzielle neue Mitarbeiter ohne Lohn und Arbeitspflicht sich lediglich im Betrieb einmal umschauen: “schnuppern“ möchte.  Inhaltlich muss die Sofortmeldung Namen und Vornamen des Beschäftigten, seine Sozialversicherungsnummer bzw. Geburtsort und Geburtsdatum bezeichnen sowie die Betriebsnummer des Arbeitsgebers enthalten und das Datum der Beschäftigungsaufnahme nennen.

Eine Schwierigkeit ergibt sich, wenn im Gastronomiebetrieb Mitarbeiter am Wochenende, spät Abends oder außerhalb der Bürozeiten der Lohnbuchhaltung eingestellt werden. In so einer Konstellation empfiehlt es sich die Sofortmeldung durch einen Onlineanbieter mit einem 24-Stundenservice zu verrichten. Möglich ist dies z.B. über den Anbieter sv.net der Firma ITSG unter www.itsg.de sowie bei dem Dienstleister ….. unter www.sblohn.de sowie über die Sofortmelde-Hotline der Firma Weikamp unter www.arbeitnehmer-sofortmeldung.de.

Ferner erwächst für die Arbeitnehmer die Pflicht ihren Personalausweis, Pass oder Pass- bzw. Ausweisersatz mitzuführen. Die Verpflichtung zur Mitführung des Sozialversicherungsausweise ist hingegen entfallen. Den Arbeitgeber trifft bezüglich der Aufklärung über das Erfordernis der Mitführung eines Ausweises eine Hinweispflicht. Er hat für die Belehrung seiner Beschäftigten Sorge zu tragen und muss sie nachweislich und schriftlich über das Bestehen einer Ausweismitführungspflicht aufklären. Mitarbeitern, die trotz belegbarer Belehrung durch ihren Arbeitgeber, ihre Personalien nicht mitführen, können bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden. Dem Arbeitgeber drohen dagegen bei Verletzung seiner Aufklärungspflicht bzw. nicht  nachweisbarer Belehrung Geldbußen bis zu 30.000 €.

Anspruch auf Leitungswasser

Für viele Gäste gilt die Zurverfügungstellung von einem kostenlosen Glas Leitungswasser als selbstverständlich. Oftmals bestellen Restaurantgäste neben dem Menü einfach ein Glas Leitungswasser als einziges Getränk, um wenigstens an diesem sparen zu können. Andere sehen dies als normale unentgeltliche Inklusivleistung des Restaurants an, die für die Annahme eines guten Services mitinbegriffen sein sollte. Schließlich verhält sich das in anderen Nachbarländern, wie Frankreich, nicht anders. Dort ist es üblich, dass man zum Kaffee ein kostenloses Glas Wasser zur Verfügung gestellt bekommt. Daher sind Gäste, nach ihrem Frankreichurlaub, oft verärgert, wenn ihnen dieses eine Glas Wasser aus dem Hahn in Deutschland verwehrt wird.

Doch hat der Gast tatsächlich ein Recht auf ein Glas Leitungswasser?

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass erbrachte Dienstleistungen vergütet werden müssen. Es spielt demnach keine Rolle ob der Gastronom dem Gast ein preislich gehobenes Markenwasser oder ein Glas Leitungswasser aus dem Hahn serviert. Er hat in beiden Fällen eine Dienstleistung erbracht, aus der ihm ein Vergütungsanspruch erwächst. Folglich muss auch das Glas Leitungswasser bezahlt werden, wenn dies vom Restaurantbetreiber gewünscht wird. Es gibt keinen Anspruch auf Leitungswasser. Natürlich versteht es sich in der Bewirtungspraxis quasi von selbst, dass man ein Glas Leitungswasser zur Medikamenteneinnahme als eine kostenlose Zuwendung reicht. Jedoch besteht auch hierzu keine Pflicht, so dass wenn sich der Gast missbräuchlich diesbezüglich verhält, der Wirt das Wasser auch auf die Rechnung setzen kann.

Das kostenlose Glas Wasser bleibt dem zufolge nur eine Auslandserfahrung. Ein Gastronom kann nämlich frei darüber entscheiden, welche Getränke seinem Sortiment angehören.

Gutscheine

Gutscheine sind immer ein beliebtes Geschenk. Sie sind eine schnelle und unkomplizierte Geschenkvariante. Zudem kann man beim Verschenken von Gutscheinen nicht viel falsch machen. Mittlerweile sind sie fast in jeder Branche auffindbar und werden quasi überall, wo es etwas zu konsumieren gibt, angeboten. Auch in der Gastronomie werden sie immer beliebter. Ein schöner Essensgutschein kommt immer gut an. Doch immer wieder werden in Verbindung mit dieser praktischen Geschenkvariante dieselben Fragen aufgeworfen: Kann der Beschenkte statt dem Essensgutschein den Geldbetrag verlangen? Wie lange muss ein Gutschein gültig sein? Und ist dieser auf Dritte übertragbar?

Im Grundsatz gilt für den Einlösungszeitraum eines Gutscheins die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Einlösefrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem er ausgestellt worden ist. Die Gültigkeitsdauer kann nur durch individuelle Vereinbarung zwischen dem Aussteller und Empfänger des Gutscheins verkürzt werden. Daher kommt in der Praxis eine rechtlich korrekte Befristung eher selten vor.

Eine Übertragung des Gutscheins auf andere Personen durch den Beschenkten ist möglich. Dies gilt auch bei namentlicher Verankerung des Beschenkten, da durch dessen namentliche Erwähnung auf dem Gutschein lediglich die persönliche Beziehung zum Schenker zum Ausdruck kommen soll und nicht etwa bedeutet, dass nur der Beschenkte einlöseberechtigt ist. Ein solcher Ausschluss wiederliefe auch dem Sinn eines Gutscheins, der dem Beschenkten gerade ermöglichen soll frei über die Verwendung des Geschenks zu bestimmen.

Jedoch hat er kein Recht darauf den entsprechenden Geldbetrag gegen Rückgabe des Gutscheins erstattet zu verlangen, da der Gutschein nur zur Verrechnung bestimmt ist. Es sei denn es tritt eine extreme Situation ein, die dem Besitzer des Gutscheins die Einlösungsmöglichkeit nimmt, wie es etwa bei einer Schließung des Lokals vor Ablauf der Einlösefrist der Fall wäre.

Folglich achten Sie als Gutscheinaussteller vor allem auf die Setzung einer angemessenen Ablauffrist.