Bei der Eröffnung oder Fortführung einer Gaststätte ist eine Vielzahl von Vorschriften des Gastronomierechts zu beachten. An dieser Stelle soll ein Überblick über das Gastronomierecht vermittelt werden. Auf die einzelnen Probleme gehen wir auf gesonderten Seiten ein.
Der gewerbsmäßige Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank zum Verzehr an Ort und Stelle ist erlaubnispflichtig.
1. Begriffe des Gastronomierecht Gaststättengewerbe, Erlaubnispflicht:
- Ein Gaststättengewerbe betreibt nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes (GastG), wer im stehen- den Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen (z.B. Vereinsmitglieder, Theater- oder Kino- besucher, Tanzkursteilnehmer usw.) zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig im Sinne des Gastronomierechts ist ein Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG), wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Gaststätten, die keinen Alkohol aus- schenken, sondern alkoholfreie Getränke, Kostproben und zubereitete Speisen abgeben, sind erlaubnisfrei. Hier ist lediglich eine Gewerbeanmeldung (siehe Nr. 3) erforderlich. Auch für erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe gelten die für alle Gaststätten zu beachtenden Vorschriften des Gastronomierechts. Beherbergungsbetriebe, gleich welcher Größe, die Speisen und Getränke (auch alkoholhaltige) nur an Hausgäste abgeben, benötigen keine Gaststättenerlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
2. Gewerbsmäßigkeit / Selbstständigkeit:
Eine Gaststättenerlaubnis ist nach Gastronomierecht erforderlich, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gewinnerzielungsabsicht (der Lebensunterhalt soll durch das Gewerbe bestritten werden, d.h. es müssen Überschüsse der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben hinaus erzielt werden. Es genügt die Absicht der Gewinnerzielung, tatsächliche Gewinne sind nicht erforderlich, es können deshalb auch Verluste möglich sein),
- Fortsetzungsabsicht (die Tätigkeit ist auf Wiederholung angelegt und das Gewerbe soll auf Dauer betrieben werden, wobei saisonal bedingte Unterbrechungen nicht von Bedeutung sind),
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (der Betrieb muss der Allgemeinheit Leistungen gegen Entgelt anbieten und nach außen in einer Weise in Erscheinung treten, dass er bereit ist, sich in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr einzuschalten) und rechtlich erlaubt (d.h. das Gewerbe ist nicht durch Gesetz o.ä. verboten) und nicht sozial unwertig. Unerheblich für das Vorliegen eines Gewerbes ist es, ob dieses im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird.
Weitere Voraussetzung ist die Selbstständigkeit des Gewerbetreibenden, d.h.:
- eigenes unternehmerisches Risiko,
- auf eigene Rechnung,
- auf eigenen Namen,
- auf eigene Verantwortlichkeit,
- freie Entscheidung über den Umfang der Tätigkeit,
- freie Arbeitszeiteinteilung und
- nicht weisungsgebunden.
3. Gewerbeanmeldung:
Sind die Voraussetzungen des selbstständigen Gaststättengewerbes erfüllt, ist neben der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) auch noch gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) bei der Gemeinde erforderlich, in der sich der Betriebssitz befindet. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt, der Gegenstand des Gewerbes geändert oder der Betrieb aufgegeben wird. Neben der Hauptniederlassung des Gaststättengewerbes sind auch Zweigniederlassungen bzw. un- selbständige Zweigstellen anzumelden, für die dann jeweils eine eigene Gaststättenerlaubnis erforderlich ist, falls hier ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
4. Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG):
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. oHG, GbR, KG, GmbH & Co. KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis auf seinen Namen. Dies gilt auch für Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbe-fugnis haben und somit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmergesellschaft [haftungsbeschränkt], Limited, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt. Auch nichtrechtsfähige Vereine können eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit, ist grundsätzlich auf die vertretungsberechtigte(n) Person(en) abzustellen (z.B. Geschäftsführer, Vorstand), wobei sämtliche vertretungsberechtigte Personen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen.
Die Erteilung der Erlaubnis ist nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung einer juristischen Person (z.B. GmbH) im Handelsregister. Der Registereintrag und die Erlaubnisbeantragung können deshalb parallel durchgeführt werden. Die Eintragung im Handelsregister muss jedoch vor Erteilung der Erlaubnis erfolgt sein.
Die Erlaubnis ist personen-, betriebsart- und raumbezogen, d.h. sie gilt nur für die konkret durch den Antragsteller beabsichtigte Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Café, Bar, Diskothek usw.) mit genau erfassten Räumen sowie Flächen und kann nicht übertragen oder verkauft werden. Eine erneute Erlaubnis ist bei Veränderungen des Betreibers, der Räumlichkeiten oder Änderung/Erweiterung der Betriebsart zu beantragen. Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste, der Bediensteten oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Auch (aufschiebende oder auflösende) Bedingungen sowie ein Widerrufsvorbehalt können in die Erlaubnis aufgenommen werden. Vor Erteilung der Erlaub- nis darf das Gaststättengewerbe nicht ausgeübt werden.
Personen, die einen bestehenden Betrieb von einem anderen unverändert übernehmen wollen, kann, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen, nach § 11 Gaststättengesetz (GastG) eine vorläufige Erlaubnis für den Weiterbetrieb (im Regelfall bis zur Dauer von 3 Monaten) erteilt werden, wenn ein Antrag gestellt und ein Kostenvorschuss entrichtet wurde. Voraussetzung ist, dass der Betrieb durch den Vorgänger nicht be- reits länger als ein Jahr abgemeldet wurde und dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Erteilung der end- gültigen Erlaubnis gerechnet werden kann, somit also die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers (durch Vorlage des Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden und des Gewerbezentralregisterauszuges) geprüft worden ist. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erteilt werden.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbe- betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- Die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume müssen wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein.
- Die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume müssen von behinderten Menschen barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 01.11.2002 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Hiervon sind unter bestimmten Voraussetzun- gen Ausnahmen möglich.
- Der Antragsteller, der im Übrigen keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen muss, hat durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er oder sein Stellvertreter (siehe unten) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Dies wird erfüllt durch eine eintägige Unterrichtung für Gastwirte bei einer Industrie und Handelskammer Die Teilnahme an einer Unterrichtung ist für denjenigen nicht erforderlich, der die Abschlussprüfung eines Berufes bestanden hat, zu dessen Prüfungs- gegenständen die Grundzüge lebensmittelrechtlicher Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig sind (z.B. Koch, Metzger, Brauermeister, Hotelkaufmann usw.). Sollten keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sein, um der Un-terrichtung zu folgen, empfiehlt sich eine Sonderunterrichtung mit Dolmetscher.
Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Fortführung rechtzeitig vor Ablauf der vorläufigen Erlaubnis er- teilt, sofern die Unterlagen vollständig vorliegen und kein oben aufgeführter Ablehnungsgrund vorliegt. Gleiches gilt bei einer Neuerrichtung, wobei die Erlaubnis hier vor Betriebsbeginn erteilt werden muss. In jedem Fall kann eine endgültige Gaststättenerlaubnis erst erteilt werden, wenn für die geplante Nutzung (alle Räu- me und Betriebsart) bereits eine Baugenehmigung durch das Bauamt des Landratsamtes Ansbach erteilt wurde.
Die Erlaubnis erlischt und muss neu beantragt werden, wenn der Inhaber den Betrieb nicht binnen eines Jahres nach Erlaubniserteilung begonnen hat, das Gaststättengewerbe länger als ein Jahr nicht mehr aus- geübt hat oder wenn die Erlaubnis befristet erteilt wurde und abgelaufen ist.
Erlaubnisfrei weitergeführt werden darf das Gaststättengewerbe nach dem Tod des Erlaubnisinhabers durch den Ehegatten bzw. den Lebenspartner (zeitlich unbeschränkt) oder durch die minderjährigen Erben auf die Dauer der Minderjährigkeit, durch den Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker beschränkt auf die Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall.
5. Stellvertretererlaubnis:
§ 9 des Gaststättengesetzes (GastG) ermöglicht eine Stellvertreterregelung. D.h. wenn das Betreiben eines erlaubnispflichtigen Gaststättenbetriebes durch einen Stellvertreter erfolgen soll, muss beim Amt eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann zeitlich befristet werden. Voraussetzung für die Erteilung der Stellver- tretererlaubnis ist, dass der Stellvertreter zuverlässig ist und einen Unterrichtungsnachweis (für Gastwirte) einer Industrie- und Handelskammer sowie einen Stellvertretervertrag vorlegt.
Ergeben sich Änderungen, z.B., dass das Gaststättengewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben wird, ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde mitzuteilen.
6. Sperrzeit-, Ladenschluss- und Feiertagsregelungen:
Gaststätten, in denen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, fallen nicht unter das Ladenschlussgesetz. Für sie gilt die generelle Sperrzeitregelung nach § 18 Gaststättengesetz (GastG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Gaststättenverordnung (GastV), wonach Gaststätten von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr („Putzstunde“) geschlossen sein müssen. Für bestimmte Betriebsarten (Wirtschafts- und Biergärten, Veran- staltungen, Märkte usw.) gelten andere, im Einzelfall festzulegenden Sperrzeiten. Allgemein oder für einzel- ne Gaststätten kann die zuständige Gemeinde jedoch Ausnahmen festlegen (Verlängerung, Verkürzung, Aufhebung). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrstunde komplett aufgehoben (§ 8 Abs. 2 GastV). Die jeweilige Sperrzeit ist exakt einzuhalten, Toleranzen sind nicht zulässig. Die Nichtbeachtung der Sperrzeit- vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden, wobei der Tatbestand der Sperrzeitüberschreitung auch dann bereits erfüllt ist, wenn an die in der Gaststätte bei Eintritt der Sperrzeit Anwesenden keine Getränke und / oder Speisen mehr verabreicht werden.
Nach § 7 Gaststättengesetz (GastG) dürfen durch den Gastwirt oder Dritte (z.B. selbständiger Zigarettenverkäufer) auch während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren (z.B. Süßigkeiten, Tabakwaren, Ansichtskarten, Reiseführer, Stadtpläne, Blumen, Obst, Zeitungen und Zeitschriften usw.) an Gäste abgegeben bzw. ihnen Zubehörleistungen (z.B. Bereitstellung von Fernseheinrichtungen, Schuhputzen, Waschen und Bügeln im Hotel usw.) angeboten werden. Zudem darf der Gastwirt auch innerhalb des Ladenschlusses Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren an jedermann (also nicht nur an Gäste) zum alsbaldigen Verzehr oder über die Straße abgeben (Straßenverkauf).
Neben den durch die Sperrzeitregelungen bestehenden Betriebsbeschränkungen beinhaltet auch das Feiertagsgesetz (FTG) wesentliche Einschränkungen.
7. Preisauszeichnung:
In Gaststätten, Restaurants und anderen Betrieben, in denen Speisen und / oder Getränke angeboten wer- den, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Diese Preisverzeichnisse sind entweder auf denTischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. „Von-bis“, „ca.“ und „ab“-Preisangaben sind nicht zulässig. Angaben wie „Preis nach Gewicht bzw. Größe“ sind ebenfalls verboten. Werden Speisen und Getränke zur Selbstbedienung angeboten, müssen sie durch Preisschilder oder entsprechende Beschriftung ausgezeichnet sein. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil ei- nes Handelsbetriebes (z.B. Restaurant in einem Möbelhaus), reicht es aus, wenn das Preisverzeichnis am Eingang des Gaststättenteils angebracht ist. Die in sämtlichen Preisverzeichnissen der Gastronomie aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge (z.B. Heizkostenaufschläge, Aufschläge für Musikunterhaltung, Berechnung von „Gedecken“) einschließen („Inklusivpreise“). Die Kurtaxe dagegen ist kein Zuschlag, der angegeben werden muss.
Es ist verboten, die Preise zu erhöhen, wenn der Gast nur Speisen ohne Getränke oder nur alkoholfreie Getränke ohne alkoholische Getränke bestellt.
8. Aufstellung von Geldspielgeräten:
In Gaststätten, in denen Getränke und / oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verab- reicht werden, ist die Aufstellung von maximal drei Geld- oder Warenspielgeräten nur zulässig, wenn der Aufsteller die Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) besitzt und außerdem die örtlich zuständige Gemeinde die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) bestätigt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Gaststätte Alkohol ausgeschenkt wird und so- mit eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich ist, oder ein erlaubnisfreier Ausschank nicht alkoholischer Getränke stattfindet. Die Abstandsregelungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV gelten nicht für die Aufstellung von höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaf- ten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV). Hier sind weder Abstände zwischen den einzelnen Automaten einzuhalten, noch Sichtblenden erforderlich. Der Gewerbetreibende hat jedoch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV bei bis zu zwei aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht (die Spielgeräte müssen im Blickfeld des Wirtes oder Personals stehen), bei drei aufgestellten Geräten durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an allen drei Geräten (z.B. Einsatz eines verschließbaren Ein-/Ausschalters, elektronische Freischaltung jedes einzelnen Gerätes durch die Aufsichtsperson nach Überprüfung des Alters des Spielinteressenten oder durch eine Pay-Card, aus der das Spielgerät die Altersangabe ermitteln kann oder durch sonstige zur Stromunterbrechung geeignete Maßnahmen, beispielsweise mittels Fernbedienung) die Einhaltung von § 6 Abs. 2 JuSchG (keine Teilnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren) sicherzustellen.
An jedem Geldspielautomaten ist ein Schild mit den Angaben des Aufstellers (Familienname mit mind. einem ausgeschriebenen Vornamen, ladungsfähige Anschrift sowie Anschrift der Hauptniederlassung) sicht- bar anzubringen. (§ 14 Abs. 3 Satz 2 GewO). Automatenaufsteller, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist (z.B. GmbH, KG, eingetragener Kaufmann usw.), haben außerdem ihre Firma in der im vor- herigen Satz bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen (z.B. Max Meier GmbH), so genügt die Anbringung der Firma.
9. Gesundheitsschutzgesetz (Rauchverbot):
Hier sind die Verordnungen der Länder zu beachten.
10. Jugendschutz:
Die jeweils gültigen und zutreffenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind in Gast- und Neben- zimmern deutlich lesbar bekannt zu machen (= Aushang des Jugendschutzgesetzes). Der Jugendschutz soll eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen verhindern. Es ist auch zu beachten, dass Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Unter Umständen kann dies auch zum Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis führen.
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und 23.00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24.00 Uhr und 05.00 Uhr morgens nicht gestattet werden. Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn Kinder und Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sie sich auf Reisen befinden.
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr gestattet werden. Abweichend davon darf die Anwesenheit von Kindern bis 22.00 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24.00 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (Ausnahme: wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden) weder abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Alkoholhaltige Süßgetränke („Alkopops“) dürfen nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in Verkehr gebracht werden.
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendlichen weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
11. Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG):
Handelt es sich bei der gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musik-, Schul- oder Volksfest, Markt, Ausstellung usw.), kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen gemäß § 12 Gaststättengesetz (GastG) von der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft gestattet werden. Diese Gestattung ist rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen, da verschiedene Stellen (z.B. Polizei, Jugendamt usw.) vor ihrer Erteilung beteiligt werden müssen.
Die Gestattung ist gemäß § 12 Gaststättengesetz befristet, wird mit Auflagen erteilt und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Die Gestattung wird nur für eine örtlich bestimmte Stelle und nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt oder einen bestimmten Imbisswagen in der Weise erteilt, dass die in der Gestattung beschriebene Einrichtung (Bierzelt, Imbisswagen o.ä.) überall im Geltungsbereich des Gaststättengesetzes (GastG) aufgestellt und betrieben werden darf.
12. Lebensmittelhygiene:
Bei der Lebensmittelhygiene sind verschiedene Vorschriften zu beachten.
Bei Herstellung, Behandlung und Verarbeitung, Transport, Lagerung und Verkauf von Lebensmitteln sind alle diejenigen Einflüsse auszuschalten, die Erkrankungen von Menschen nach Verzehr eines Lebensmittels erwarten lassen. Dazu sind zweckmäßige Eigenkontrollen im Unternehmen (Gaststätte) in allen Bereichen des Lebensmittelumgangs, vom Wareneingang bis zur Produktabgabe vorgeschrieben. Die- ses Kontrollsystem sollte auf die Verhältnisse im Betrieb zugeschnitten sein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einbeziehen und festlegen, was, wann, wo, wie und durch wen zu kontrollieren, zu veranlassen und nachzuweisen ist. Es ist ein Mindestmaß an Sachkenntnis auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene (z.B. Kenntnisse über kritische Temperaturen, Standzeiten, mikrobiologische Zusammenhänge) erforderlich. Dar- über hinaus ist die Unterrichtung und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgeschrieben, die mit Lebensmitteln umgehen.
13. Getränkeschankanlagen:
Unter Getränkeschankanlagen versteht man Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden. Die allgemeinen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Getränkeschankanlagen richten sich neben guter Lebensmittelhygienepraxis nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, dem Arbeitsschutzgesetz, der BGR 228, und im Übrigen nach dem Stand der Technik. Solche Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie baumustergeprüft und entsprechend gekennzeichnet sind und ein Sachkundiger die erste Prüfung im Betriebsbuch bescheinigt hat.
14. Ausschankmaße (früher Schankgefäße):
Bei Ausschankmaßen handelt es sich um Gefäße (Trinkgläser, Krüge, Becher usw.), die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden.
15. Infektionsschutzgesetz:
Personen, die 1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose oder einer anderen infek- tiösen Gastroenderitis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind, 2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, 3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der unten genannten Lebensmittel, wenn sie da- bei mit diesen in Berührung kommen, oder b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Dies gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist.
Lebensmittel sind: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus 4. Eiprodukte 5. Säuglings- und Kleinkindernahrung 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage 8. Feinkost-, Rohkost- oder Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nah- rungshefen. Personen dürfen die bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erst- malig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
16. Speiseabfälle:
Unter Speiseabfällen versteht man alle im Rahmen der küchentechnischen Speisezubereitung anfallenden organischen Teile, die Reste von Tierkörperteilen oder tierischen Erzeugnissen enthalten bzw. mit diesen kontaminiert sein können. Hierunter fallen auch Essenreste, die durch die Gäste nicht verzehrt wurden. Die Verfütterung solcher Speise- und Schlachtabfälle an Klauentiere und Geflügel sowie die Entsorgung über eine evtl. vorhandene Biotonne ist nicht zulässig. Derartige Abfälle sind ordnungsgemäß über zugelassene und vertraglich gebundene Entsorgungsunternehmen zu entsorgen.
17. Kenntlichmachen von Zusatzstoffen:
Bei Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln dürfen nur bestimmte zugelassene Zusatzstoffe ver- wendet werden. Enthalten Lebensmittel Zusatzstoffe, ist dies auf Speise- und Getränkekarten oder in Preis- verzeichnissen und sonstigen Aushängen in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift wie folgt kenntlich zu machen: „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“, „mit Antioxidationsmittel“, „mit Geschmacksverstärker“, „geschwefelt“ (bei mehr als 10 mg Schwefeldioxid in einem Kilogramm oder einem Liter), „geschwärzt“ (Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-glucorat oder Eisen-II-lactat), „gewachst“ (wenn die Oberfläche von Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit bestimmten zugelassenen Mitteln behandelt wurde), „mit Phosphat“ (bei Fleischerzeugnissen), „mit Süßungsmittel“ Darüber hinaus gelten für diätetische Lebensmittel umfangreiche weitere Kennzeichnungsvorschriften.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie über das Merkblatt zur Erstellung von Speise- und Getränkekarten auf der Internetseite www.landkreis-ansbach.de (bitte geben Sie auf der Startseite unter „Wonach suchen Sie?“ den Suchbegriff „Merkblatt zur Erstellung von Speisekarten“ ein).
18. Berufsgenossenschaft:
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für das Hotel- und Gaststättengewerbe zuständig und somit ein Zweig der Sozialversicherung. Mitglied ist jeder Unternehmer (Gastwirt), der gewerblich tätig ist, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind pflichtversichert. Der Gastwirt sowie sein mitarbeitender Ehegatte können sich auf Antrag frei- willig bei der BGN versichern.
19. GEMA:
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Nur der Urheber hat das Recht, sein geistiges Eigentum zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Vor jeder öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik hat deshalb der Veranstalter die Einwilligung des Urhebers über die GEMA einzuholen. Dies gilt für alle Musikdarbietungen, z.B. Live Musik, Musik von Tonträgern aller Art, Musik aus Automaten, Radio- und Fernsehgeräten, Film- und Videovorführungen oder Telefonmelodien.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet unter www.gema.de oder bei der Bezirksdirektion Nürnberg, Johannisstr. 1, 90419 Nürnberg (Tel. 0911/93359-291).
20. ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice (früher GEZ):
Zum 01.01.2013 hat der Rundfunkbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr abgelöst. Unternehmen haben einen Rundfunkbeitrag an den ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice mit Sitz in Köln zu entrichten. Der Rundfunkbeitrag wird unabhängig von der Anzahl der Rundfunk- und Fernsehgeräte fällig. Die Höhe des Rundfunkbeitrags orientiert sich bei Gewerbetreibenden an der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftig- ten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Bei der Vermietung von Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen ist deren Anzahl bei der Berechnung mit einzubeziehen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de.
21. Sonderveranstaltungen in Gaststätten:
Öffentliche Vergnügungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen, sind der Gemeinde des Veranstaltungsortes unter Angabe der Art, des genauen Ortes, der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen (Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG). Regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen bedürfen nur einer einmaligen ersten Anzeige. Wird die erforderliche Anzeige nicht fristgerecht eine Woche vorher erstattet, bedarf die Veranstaltung der Erlaubnis. Anzeigepflichtig ist der Veranstalter. Da dieser nicht immer mit dem Inhaber der Gaststättenerlaubnis identisch sein muss, sollte der Gastwirt sich beim Veranstalter erkundigen, ob dieser der Anzei- gepflicht nachgekommen ist bzw. diesen darauf hinweisen.
Sofern in den Gasträumen Wanderlager nach § 56a Gewerbeordnung („Kaffeefahrten“) zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen stattfinden, sollte sich der Gaststättenbetreiber im eigenen Interesse vergewissern, dass der Veranstalter das Wanderlager mindestens zwei Wochen vor Beginn ordnungsgemäß bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Gemeinde angezeigt hat, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll.
Auch für gesonderte Veranstaltungen, wie z.B. Stripteasevorführungen (Schaustellung von Personen) u.a. ist generell eine zusätzliche Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.
22. Aushangpflichtige Gesetze:
Eine Vielzahl von Vorschriften verpflichtet den Gewerbetreibenden dazu oder es empfiehlt sich, in dem Betrieb bestimmte Rechtsgrundlagen in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushängen bzw. Auslegen den Beschäftigten bekannt und jederzeit zugänglich zu machen. Hierzu gehören beispielsweise das Arbeitszeitgesetz ein Auszug aus dem Arbeitsgerichtsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutter- schutzgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Jugendschutzgesetz usw.
Wie das Auslegen bzw. der Aushang im Einzelnen erfolgen muss, ist nicht näher geregelt. Entscheidend ist jedoch, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu den Gesetzestexten haben und diese zur Kenntnis nehmen können. Der klassische Aushang erfolgt an einem „schwarzen Brett“. Die Bestimmungen über die Aushang- und Auslegungspflichten können auch durch die Nutzung der im Betrieb vorhandenen elektronischen Informations- und Kommunikationstechniken (z.B. im Intranet des Betriebes) erfüllt werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle allgemein zugänglichen Computer von den bekanntzugebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können.
23. Sonstige Verpflichtungen:
Verboten ist, Branntwein durch Automaten zu verkaufen, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene abzugeben oder den Trinkzwang bei der Bestellung von Speisen sowie die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen (§ 20 Gaststättengesetz – GastG). Weiterhin muss mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer abgegeben werden, als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
Soll ein Wirtschaftsgarten, eine Freischankfläche o.ä. auf öffentlichem Grund (Gehweg oder Straßenbereich) betrieben werden, ist hierzu zusätzlich noch eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Gemeinde erforderlich.