Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz ist von wesentlicher Bedeutung für den Betrieb einer Gastronomie. Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak und Alkohol, den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen (zum Beispiel in Diskotheken). Die Konsequenzen bei Verstößen gegen den Jugendschutz sind neben dem drohenden Konzessionsverlust empfindliche Ordnungsmittel und Strafen von der Geldstrafe bis hin zur Haft.

Kinder und Jugendliche (Abs. 1 Nr. 2 und 3 Jugenschutzgesetz) 

Die Unterscheidung zwischen Kindern, die noch nicht 14 Jahre alt sind, und Jugend­lichen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, findet sich gleichlautend in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des 8. Buches des Sozialgesetz­buchs: Kinder­ und Jugendhilfe (SGB VIII). Auch der Jugendmedienschutz­Staats­vertrag (JMStV) übernimmt diese Unter­scheidung in § 3 Abs. 1. Allerdings setzen die einzelnen Regelungen für den Jugend­schutz fast stets eigene, dem jeweiligen Gefährdungstatbestand entsprechende Altersgrenzen.

Personensorgeberechtigte, (Abs. 1 Nr. 3 Jugenschutzgesetz)

Personensorgeberechtigt sind beide Eltern (§ 1626 Abs. 1 BGB), und zwar anders als im BGB auch jeder von ihnen allein, soweit nicht ein Pfleger (§ 1630 BGB) oder ein Vor­mund (§ 1773 BGB) bestellt ist. Personen­sorgeberechtigt ist evtl. auch nur ein Eltern­teil, z. B. nach Trennung.
Wer aufgrund einer Abmachung mit den Eltern ein Kind nur eine Zeit lang betreut und dabei vielleicht eine Gaststätte oder ein Kino besucht, ist zwar kein Erziehungs­berechtigter, er hat aber einen Auftrag zu erfüllen. Deswegen hat das Jugendschutz­gesetz dafür den Begriff „erziehungsbeauftragte Person“
eingeführt.
Fast immer, wenn es auf die Begleitung von Kindern und noch nicht 16­jährigen Jugendlichen ankommt, in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und im Kino,
reicht es aus, wenn die begleitende Person erwachsen und ihre Beauftragung durch die Personenberechtigten glaubhaft ist.
Lediglich die Ausnahmebestimmungen in § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 JuSchG setzen die Begleitung durch eine personensorge­berechtigte Person (z. B. Elternteil) voraus. Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tat­sächlich wahrnimmt. Notwendig ist aber, dass die Eltern die erziehungsbeauftragte Person tatsächlich kennen; bloße „Blanko“­ Auftragsformulare, mit denen sich Jugend­
liche, z. B. in der Disco, selbst eine erwach­sene Person als Beauftragte heraussuchen können, reichen keinesfalls aus.

Prüfungs- und Nachweispflicht

(1) Soweit es nach dem Jugendenschutzesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftrag­te Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

Kommt es auf das Lebensalter von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an (eine häufig genannte Altersgrenze ist 16 oder 18 Jahre) und verbleiben Zweifel, z. B. weil diese jünger aussehen, als sie ange­ben, so reicht nach Abs. 2 eine „Darlegung“ wie in Abs. 1 freilich nicht aus: Ein Nachweis ist erforderlich, der praktisch nur durch Ausweisvorlage erbracht werden kann, wenn die Zweifel nicht auf andere Weise – z. B. durch Zeugnis einer dem Gastwirt, Geschäftsinhaber oder Veranstalter oder seinem Beauftragten bekannten glaubwürdigen Person – ausgeräumt werden können. Für das Vorliegen eines „Zweifels­falls“ kommt es auf das äußere Erschei­nungsbild der minderjährigen Person an. Dabei stellt die Rechtsprechung in erster Linie auf körperliche Merkmale, wie z. B. kindliche Gesichtszüge, ab; unerheblich ist demgegenüber die Kleidung, wie z. B. das Tragen einer Lederjacke.

Bekanntmachung der Vorschriften

(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffent­lichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.

(2) Zur Bekanntmachung der Altersein­stufung von Filmen und von Film­ und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film für öffentliche Filmver­anstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkenn­zeichnung nach § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film­ und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Lan­desbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Wer­bung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.

Auf einige häufig vorkommende Beispiele für die inhaltlichen Anforderungen der Bekanntmachungspflicht ist hinzuweisen:

  • Gaststätten: bekannt zu machen ist der Inhalt folgender Vorschriften: §§ 4, 5, 9 und 10, ggf. 11 und 14 bzw. 6 und 13;
  • Lebensmittel­ und Getränkeläden bzw. Kioske mit Verkauf alkoholischer Getränke und Tabakwaren: bekannt zu machen ist der Inhalt von §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1;
  • Diskotheken und andere Betriebe mit Tanzveranstaltungen: bekannt zu machen ist der Inhalt von §§ 5, 4, 9 und 10, ggf. 11 und 14 bzw. 6 und 13.