Niedersachsen gehört zu den Vortreibern beim Thema Rauchverbot: Bereits seit dem 1. August 2007 gibt es einen umfassenden gesetzlichen Nichtraucherschutz in Schulen, Kindertagesstätten, Jugendeinrichtungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Sporthallen, Hallenbädern, Hochschulen, Berufsakademien, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Museen, Galerien, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Landes- und Kommunalbehörden sowie in Gerichtsgebäuden.
Ein Rauchverbot gilt grundsätzlich auch in Diskotheken und Gaststätten sowie in offenen gastronomischen Betrieben in Markthallen sowie Einkaufspassagen. Wirtinnen und Wirte von Gaststätten sowie Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken dürfen das Rauchen nur in vollständig abgeschlossenen und besonders gekennzeichneten Nebenräumen erlauben.
Der Landtag hat im Dezember 2008 dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes der Landesregierung zugestimmt. Die Gesetzesänderungen sind zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Das Land Niedersachsen hat das Raucherbvot lediglich um die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten, engen Ausnahmen für getränkegeprägte Ein-Raum-Gaststätten ergänzt.
Lediglich Einraumkneipen, die folgende fünf Voraussetzungen erfüllen, werden vom strengen Rauchverbot generell ausgenommen:
- Die Gaststätte hat nur einen für den Aufenthalt von Gästen bestimmten Raum (Gastraum) und keinen Nebenraum.
- Die Grundfläche des Gastraumes beträgt weniger als 75 Quadratmeter; nicht zur Grundfläche gehört die allein der Betreiberin oder dem Betreiber vorbehaltene Fläche hinter dem Schanktisch.
- In der Gaststätte werden keine zubereiteten Speisen verabreicht.
- Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen die Gaststätte nicht betreten.
- Die Gaststätte ist am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet. Die Kennzeichnung muss den Hinweis enthalten, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.