Bremen

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2008 über Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen der Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin zu entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Nichtraucherschutzgesetz beanstandete das Fehlen von Ausnahmen vom Rauchverbot für die getränkegeprägte Kleingastronomie.
In seinem Urteil vom 30. Juli 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht Teile der beiden Ländergesetze für verfassungswidrig und forderte die Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2009 Neu-regelungen zu treffen. Diese müssen sicherstellen, Ausnahmen vom Rauchverbot so zu gestalten, dass von diesen auch die getränkegeprägte Kleingastronomie zur Vermeidung einer besonderes stark wirtschaftlichen Belastung mit erfasst werden.

Auch das Bremer Nichtraucherschutzgesetz musste daraufhin abgeändert werden. Nunmehr gilt:

Ausnahmen vom Rauchverbot

  • Einraum-Kneipen mit weniger als 75 m² Gastfläche
  • Zutritt ab 18 Jahre 
  • Das Rauchverbot gilt auch bei geschlossenen Veranstaltungen

Speiseangebot in Einraumkneipen

  • Keine Verabreichung zubereiteter Speisen, die zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind.Insbesondere ist laut Begründung die Verabreichung vollständiger Mahlzeiten, leicht verderblicher Speisen sowie in der Gaststätte selbst hergestellter Speisen nicht gestattet. Unzulässig ist darüber hinaus das sog. Bistro Angebot (Salate, Pizza, belegte Baguettes)

Abgetrennte Nebenräume

  • Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ist gestattet

Diskotheken

  • Abgetrennte Rauchernebenräume erlaubt, unter gleichen Voraussetzungen wie in Mehrraumkneipen. Dort darf aber kein Tanz stattfinden.

Raucherclubs

  • Eine Clublösung ist nur dann möglich, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird

Festzelte

  • Das Rauchverbot gilt nicht bei zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltungen in einem Festzelt (z.B. Bremer Freimarkt)