Brandenburg

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 werden Verstöße gegen das Rauchverbot in Einraumgaststätten und Diskotheken vorübergehend bis zur gesetzlichen Neuregelung nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Einraumgaststätte
    » hat eine Gastfläche von weniger als 75 m²
    » besitzt lediglich eine Schankerlaubnis, das heißt, bietet keine selbst zubereiteten Speisen an
    » verfügt nicht über einen abgetrennten Nebenraum
    » gewährleistet, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und
    » hat eine Kennzeichnung im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
  • die Diskothek richtet einen Raucher-Nebenraum ein und stellt sicher, dass
    » Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek (nicht nur zum Raucher-Nebenraum) verwehrt ist,
    » in dem Raucherraum keine Tanzfläche vorhanden ist,
    » die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Nebenraumes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 BbgNiRSchG vorliegen.

Sofern eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt das Rauchverbot und Verstöße sind entsprechend zu ahnden.

Sofern eine ausreichende Zahl von Räumen vorhanden ist und eine völlige Abtrennung (keine Schiebetür) des Rauchraumes vom gesamten Nichtrauchendenbereich möglich ist, kann maximal ein Raum als Rauchraum eingerichtet werden.

Der Rauchraum

  • muss ein Nebenraum sein. Das heißt, es ist nicht der Hauptgastraum und nicht der Eingangsbereich.
  • kann nur in einem vollständig abgetrennten Nebenraum eingerichtet werden.
  • ist baulich so zu gestalten und zu benutzen, dass eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und auch für das Personal vermieden wird.
  • ist von außen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Das Betreten der Gaststätte bzw. der Vereinsgaststätte und der jeweilige Toilettenzugang müssen außerhalb des Rauchraumes möglich sein.
Die Abtrennung des Rauchraumes muss durch eine verschließbare Tür gewährleistet sein. Trennwände, Raumteiler, Vorhänge, Saloon-Türen, Schiebetüren u. ä. sind nicht erlaubt.

Die Beschäftigten das Recht gegenüber ihrem Arbeitgeber zu verlangen, dass sie nicht im Rauchraum arbeiten müssen.

Sind Vereinsgaststätten oder Raucherclubs auch vom Gesetz betroffen?

Ja, sofern sie öffentlich zugänglich sind. Die Frage, ob ein öffentlich zugänglicher Raum vorliegt, ist eine Tatsachenfrage, die durch Kontrollen im Einzelfall geklärt wird, um der Gefahr einer Gesetzesumgehung zu begegnen. Nicht öffentlich zugänglich sind  Vereinsgaststätten oder Raucherclubs nur, wenn zumindest

  • eine feste Mitgliederstruktur mit abrufbarem Mitgliederbestand vorliegt
  • Einlasskontrollen durchgeführt werden und nur demjenigen Zutritt gewährt wird, der sich als Mitglied ausweisen kann und Laufkundschaft keinen Zutritt erhält
  • die Mitgliedschaft nicht z.B. mit dem Lösen einer Eintrittskarte einmalig für einen Abend oder eine Veranstaltung erworben werden kann.

Wenn sich das Angebot des Clubs faktisch gleichwohl an „Jedermann“ richtet z.B. durch sehr geringe Mitgliedsbeiträge, laxe Zugangskontrollen, Beibehaltung des äußeren Erscheinungsbildes einer typischen Gaststätte, dürfte die Annahme einer unzulässigen Umgehung des Nichtrauchendenschutzgesetzes nahe liegen.

Kann das Rauchen bei privaten Festlichkeiten oder geschlossenen Gesellschaften in der Gaststätte erlaubt werden?

Nein, das Rauchverbot ist nicht zeitlich begrenzt und auch nicht abhängig von den Besucherinnen und Besuchern. Auch wenn die Gaststätte für die Öffentlichkeit geschlossen ist, darf nicht geraucht werden. Die schädlichen Feinstaubpartikel des Tabakrauches würden in den Räumen trotz Lüftung haften bleiben und könnten somit zu gesundheitlichen Schädigungen führen.

Ist das Rauchen von Wasserpfeifen (Shisha-Rauchen) auch verboten?

Ja,