Hamburg

Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und wurde durch Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft zum 1. Januar 2010 geändert. Mit Beschluss vom 21. Februar 2012 hat das Bundesverfassungsgericht § 2 Absatz 4 dieses Gesetzes für verfassungswidrig erklärt.

Nach der Neuregelung gilt in allen öffentlichen Gebäuden ein absolutes Rauchverbot. Raucherräume sind nur in Gaststätten zugelassen. Diese Räume müssen aber baulich und technisch so abgeschlossen sein, dass kein Rauch in Nichtraucherbereiche dringen kann. Die Wirksamkeit der raumlufttechnischen Anlage ist spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu zertifizieren.

Im Detail:

  • Raucherräume müssen über selbständig schließende Türen verfügen, dürfen nicht als Durchgang in andere Räume dienen und müssen mit einer raumlufttechnischen Anlage ausgestattet sein.
  • Die Wirksamkeit der lüftungstechnischen Anlage muss nachgewiesen werden.

Die Anlage muss regelmäßig gewartet werden und über eine selbstständige Warnfunktion bei Störung beziehungsweise Ausfall verfügen.

Ausnahmen für Kleinstgastronomie

Nach § 2 Absatz 5 kann in Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 geraucht werden, wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 m² Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Die im Urteil von 2008 angelegte Differenzierung in Bezug auf die getränkegeprägte Kleingastronomie hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss von 2012 nicht aufgegeben sondern fortgeführt (siehe Beschluss vom 05. Oktober 2012, Aktenzeichen 1BvL 7/12).

Kleinstgastronomie und „zubereitete Speisen“ 

Zu den zubereiteten Speisen gehören Lebensmittel, die für den alsbaldigen Verzehr einer weiteren Be- oder Verarbeitung zur Herstellung der Essfertigkeit bedürfen sowie diejenigen Lebensmittel, die ohne Kühlung oder ähnliche Vorkehrungen nicht längere Zeit vorrätig gehalten werden können.

Als zubereitete Speisen gelten nicht: Dauerbackwaren, wie Salzstangen, Kekse (aber nicht Kuchen), Brezel, sowie Chips, Nüsse, Bonbons, ungeschältes Obst, verpackte Schokolade und Pralinen.

Als zubereitete Speisen im Sinne des HmbPSchG gelten hingegen: Zum Beispiel warme oder kalte Frikadellen oder Würstchen, fertig gekaufter Kartoffelsalat, Käse, Schaschlik, Reibekuchen, Omelette, Spiegel- und Rühreier, Pommes Frites, Hamburger, belegte Brote.

Vereine

Da bei Vereinen ein Mitgliederwechsel gegeben ist und Vereinsgaststätten auch von vereinsfremden Sportlerinnen und Sportlern sowie Besucherinnen und Besuchern aufgesucht werden können, sind diese Gaststätten öffentlich zugänglich und unterliegen deshalb auch den gesetzlichen Regelungen des Passivraucherschutzes.

Kennzeichnungspflicht

Reine Rauchergaststätten müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Andererseits müssen Bereiche, in denen das Rauchen gestattet ist, deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.

Fallen Wasserpfeifencafés unter das Rauchverbot?

Ja, sofern sie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen sind sie Gaststätten gleichzustellen. Das Rauchen von Wasserpfeifen mit Tabak ist dem von Zigaretten gleichgestellt, da beim Passivrauchen von Wasserpfeifen eine ähnliche Gefährdung anzunehmen ist wie beim Zigarettenrauchen. Beim Wasserpfeifenrauchen entsteht durch das Glimmen der Kohle Rauch, der Kohlenmonoxid, Metalle und andere krebserzeugende Stoffe enthält.

Die Flughafengastronomie

Für die Gastronomiebereiche des Flughafens gelten die Regelungen wie für Gaststätten. Darüber hinaus hat der Flughafen eigenverantwortlich im gesamten Flughafenbereich (Terminals und alle sonstigen Einrichtungen) das Rauchen grundsätzlich verboten. Ausnahmen bilden die speziell eingerichteten Raucherinseln für Passagiere von Langstreckenflügen.

Festzelte

Das Rauchverbot in Festzelten wird zwar nicht explizit im HmbPSchG aufgeführt, Festzelte fallen jedoch unter § 2 Absatz 1 Nummer 9, da es sich dabei um Einrichtungen handelt, in denen Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Sie sind somit Gaststätten gleichgestellt.

Es können aber auch hier nach den neuen Maßgaben Raucherräume eingerichtet werden. Festzelte mit nur einem Gastraum und einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern sind gemäß § 2 Absatz 5 HmbPSchG vom Rauchverbot ausgenommen, sofern sie keine zubereiteten Speisen anbieten, Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und das Festzelt im Eingangsbereich als Raucherzelt gekennzeichnet ist.

Hotels und Hotelzimmer

Hotels fallen unter das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG), wenn in Räumen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 HmbPSchG) abgegeben werden. In anderen Räumen (zum Beispiel Hotelzimmern) kann ein Rauchverbot nur durch Hausrecht geregelt werden, denn Hotels werden nicht vom Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz erfasst.

Geschlossene Gesellschaft in Gaststätten

Auch für Familienfeiern und geschlossene Gesellschaften in Gaststätten gilt das Rauchverbot, es sei denn, die Veranstaltung findet in dem Raucherraum der Gaststätte statt. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Art der Benutzung.