Mecklenburg-Vorpommern

Am 12. Juli 2007 wurde das Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) erlassen und trat am 1. August 2007 allgemein in Kraft. Für die Gastronomie galt das Rauchverbot nach § 7 Absatz 2 NichtRSchutzG M-V ab dem 1. Januar 2008; ab 1. August 2008 konnten Ordnungswidrigkeiten nach dem Nichtraucherschutzgesetz in diesem Bereich geahndet werden. Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 wurde am 17. Dezember 2009 das Erste Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V S. 738) verabschiedet.

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Rauchen verboten

  • – in Behörden des Landes und der Kommunen, inklusive Dorfgemeinschaftshäusern
  • – im Landtag Mecklenburg-Vorpommern
  • – in privaten sowie öffentlichen Schulen, Beruflichen Schulen
  • und Staatlichen Hochschulen
  • – in Kinder- und Jugendeinrichtungen (Kindertagesstätten, Jugendherbergen
  • Jugend- und Freizeitclubs)
  • – in Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen und Heimen
  • – in Sportstätten, inklusive Fußballstadien
  • – in Museen
  • – in Theatern
  • – in Kinos
  • – in sonstigen Konzert- und Veranstaltungsstätten,
  • – in Spielhallen und Spielcasinos,
  • – in Gaststätten inklusive Diskotheken, Hotels und Betriebskantinen.

Es gelten folgende

Ausnahmen

  • Einraum-Kneipen bis 75m².
  •  Zutritt ab 18 Jahre

und Besonderheiten

  • Das Rauchen ist bei geschlossenen Veranstaltungen in Nichtraucherbetrieben nicht gestattet
  • Clublösungen sind nicht zulässig, da Getränke und Speisen mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft werden