Nordrhein-Westfalen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 29. November 2012 das „Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetz NRW“ verabschiedet. Mit der Novellierung des ersten Nichtraucherschutzgesetzes aus dem Jahr 2008 hat sich das Parlament für eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen ausgesprochen.

Es hat seitdem das die eigenen Bürger am weitreichendsten bevormundende und damit am meisten kritisierte Rauchverbot der gesamten Bundesrepublik.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes sind:

  • Das geänderte Gesetz regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten. Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich bestehen seit dem 01. Mai 2013 nicht mehr. Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind nicht mehr möglich. Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
  • Der Grundsatz, dass Rauchverbote nicht in Räumlichkeiten gelten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind, bleibt weiterhin bestehen. Geschlossene Gesellschaften, die strenge Kriterien erfüllen müssen, werden Gaststätten weiterhin nutzen können. In der Regel werden als Geschlossene Gesellschaften rein private Veranstaltungen wie zum Beispiel geplante Familienfeiern akzeptiert werden können.
  • Gegenüber dem ersten Nichtraucherschutzgesetz sind auch die Verfassungsorgane des Landes (zum Beispiel der Landtag), alle öffentlichen Einrichtungen der Kommunen sowie öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren in die Regelungen einbezogen. Zudem schließen die Regelungen des geänderten Gesetzes die Errichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen aus.
  • Die kommunalen Ordnungsbehörden haben mit den nun geltenden Regelungen die Möglichkeit, Verstöße gegen das Gesetz strenger zu ahnden. Der Bußgeldrahmen ist auf bis zu 2.500 Euro erweitert worden. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs (zum Beispiel in Bussen und Taxen) sind die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig.
  • Das neue nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten. Die Nutzung dieser Produkte ist in Bereichen, in denen der gesetzliche Nichtraucherschutz besteht, nicht zulässig.