Sachsen

Das Anfang 2008 in Kraft getretene Nichtraucherschutzgesetz des Bundeslandes Sachsen schreibt ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten, Schulen, Sport- und Kultureinrichtungen, Krankenhäusern und sonstigen Pflegestätten, sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen vor.

Im Juni 2009 wurden eine Novellierung des Gesetzes und damit eine Reihe von Ausnahmen beschlossen.

Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht in

  • abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, die als Raucherräume gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten, Einraumgaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche, die im Eingangsbereich als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,
  • in Gaststätten und abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft),
  • abgetrennten, als Raucherräume gekennzeichneten Nebenräumen ohne Tanzfläche von solchen Diskotheken, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,
  • abgetrennten, als Raucherräume gekennzeichneten Nebenräumen von Spielbanken und Spielhallen,
  • Einraumspielhallen mit weniger als 75 m² Gastfläche, die im Eingangsbereich als Raucherspielhalle gekennzeichnet sind.“