Sachsen-Anhalt

Das Anfang 2008 in Kraft getretene Nichtraucherschutzgesetz des Bundeslandes Sachsen-Anhalt schreibt ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten, Schulen, Sport- und Kultureinrichtungen, Krankenhäusern und sonstigen Pflegestätten, sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Im Juni 2009 wurden eine Novellierung des Gesetzes und damit eine Reihe von Ausnahmen beschlossen.

Das Rauchen ist nunmehr grundsätzlich verboten In:

  • allen Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes (bei Landesgesellschaften über 51 Prozent Trägerschaft des Landes)
  • Gebäuden des Landtages
  • Krankenhäusern, Pflege– und Rehabilitationseinrichtungen
  • Heimen
  • Schulen, auch in privater Trägerschaft
  • Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung einschließlich dazugehöriger Wohnheime,
  • Kindertageseinrichtungen,
  • Sport- und Kultureinrichtungen
  • Hotels und Gaststätten, Einkaufszentren und anderen Gebäuden, in denen Speisen und/oder Getränke gegen Entgelt abgegeben werden
  • Diskotheken

Es gelten folgende Ausnahmen

  • in einer Gaststätte mit mehreren Räumen darf in einem wirksam abgetrennten Raum geraucht werden. Diese Abtrennung muss so ausgestaltet sein, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen diese Räume nicht betreten.
  • in sogenannten Einraumgasstätten, die vom Inhaber geführt werden, deren Gastfläche einschließlich des für den Gast zugänglichen Thekenbereiches weniger als 75 Quadratmeter beträgt und in denen eine Abgabe von zubereiteten Speise nicht oder lediglich als untergeordnete Nebenleistung erfolgt, darf geraucht werden, sofern Personen unter 18 Jahren generell keinen Zutritt haben.
  • diese Räume oder Einraumgaststätten müssen ausdrücklich als Raucherräume Rauchergaststätten gekennzeichnet sein

Baulichen Voraussetzungen 

 

  • vollständig umschlossener Raum, von allen Seiten von Wänden bzw. Fenstern umgeben
  • dabei muss es sich um abgeschlossene Räume handeln, die feste und dicht schließende Türen aufweisen
  • leichte Abtrennungen, wie beispielsweise Vorhänge oder gar Luftschleier, reichen nicht aus
  • Durchgänge, Durchgangszimmer, Flurbereiche oder sonstige offene Bereiche sind nicht zulässig
  • es muss eine gute Lüftung nach außen vorhanden sein (Fenster etc.)

 

Sisha-Bars/ Cafes 

  • es besteht kein Unterschied, ob Tabak konventionell oder in einer anderen Weise geraucht wird

Diskotheken

  • das Rauchen ist nur in Diskotheken gestattet, zu denen Personen unter 18 Jahren generell keinen Zutritt haben. Es dürfen nur dann Rauchernebenräume geschaffen werden, sofern sich in diesem Raum keine Tanzfläche befindet.
  • Voraussetzung ist wiederum eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert wird

 Vereine 

  •  Vereinsgaststätten sind erfasst, wenn sie gewerblich betrieben werden, d.h. Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden

Spielhallen

  • sie fallen unter das Gesetz, wenn dort offen mit der Spielhalle verbunden ein gewerblicher Ausschank von Speisen und Getränken erfolgt
  • dabei ist es unerheblich, ob lediglich Kaffee oder alkoholfreie Getränke angeboten werden
  • auch ein Automatenausschank führt zur Anwendung des Gaststättengesetzes