Schleswig-Hosltein

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Nichtraucherschutzgesetzen vom 30. Juli 2008 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag einzelne Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 10. Dezember 2007 neu gefasst. Das aktuelle in Schleswig-Holstein geltende Nichtraucherschutzgesetz finden Sie hierGesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchen – Nichtraucherschutzgesetz

Rauchverbot für

  • Behörden,
  • Gesundheitseinrichtungen,
  • Heime,
  • Schulen,
  • Kinder- und Jugendeinrichtungen,
  • Hochschulen und Berufs- und Weiterbildungsstätten,
  • Sporthallen,
  • Kultureinrichtungen sowie
  • Gaststätten.

Eine besondere Regelung gilt für Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 Gaststättengesetz verfügen, keinen abgeschlossenen Nebenraum haben und zu denen Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Diese Gaststätten sind vom Rauchverbot ausgenommen. Außerdem kann in Zelten auf Traditions- und Festveranstaltungen für eine beschränkte Zeit das Rauchen erlaubt werden sowie auch in Gesundheitseinrichtungen und Heimen im Einzelfall mit therapeutischer Begründung. Das Rauchverbot gilt auch nicht für Räume, die für Wohn- und Übernachtungszwecke zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

Bereiche, in denen das Rauchen gestattet ist, müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Gaststätten, die als Rauchergaststätten geführt werden, müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

Verantwortlich für die Umsetzung des Rauchverbotes ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte.
Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot, seine Einhaltung oder die Hinweispflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR verhängt werden kann.