Rheinland-Pfalz

Am 15. Februar 2008 trat das Gesetz für einen umfassenden Nichtraucherschutz in Rheinland-Pfalz in Kraft. Der Zeitpunkt wurde gewählt, um allen Beteiligten, vor allem aber den Gaststätten, genügend Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit seiner Entscheidung am 30. September 2008 dem Gesetzgeber aufgegeben, eine gesetzliche Neuregelung zum Nichtraucherschutz in kleineren getränkegeprägten Einraumgaststätten zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof bezog sich in dieser Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 darauf, dass das im Nichtraucherschutzgesetz festgelegte Rauchverbot in Gaststätten mit der in der rheinland-pfälzischen Landesverfassung garantierten Berufs- und Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung von Einraumgaststätten unvereinbar ist.

Der Landtag hat in der Folge am 26. Mai 2009 fraktionsübergreifend das Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz beschlossen. Das Gesetz ist am 6. Juni 2009 in Kraft getreten und regelt vor allem Ausnahmen vom Rauchverbot in der Gastronomie.

Betreiberinnen oder Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² können das Rauchen erlauben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: In der Gaststätte werden keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht und über die Raucherlaubnis wird durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert. Weiterhin kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht wird. Ebenfalls Ausnahme des generellen Rauchverbots gilt in Wein-, Bier- und sonstigen Festzelten, sofern es sich dabei nicht um Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen handelt, mit deutlichem Hinweis auf die Aufhebung des Rauchverbots im Eingangsbereich der Gaststätte resp. Zelts.

Betreiber von Gaststätten mit mehreren Räumen können das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben, wenn die Grundflächen und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen, dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen.

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